Ladeinfrastruktur, Büro

Ladeinfrastruktur im Büro: Ab 2027 ein Ladepunkt je zwei Stellplätze

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 05:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die GEIG-Novelle senkt Stellplatz-Schwellen und schreibt zusätzliche Ladepunkte sowie intelligente Ladefunktionen vor.
Eine moderne, leere Tiefgarage mit Betonpfeilern und Stellplatzmarkierungen in einem architektonischen Umfeld. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Fachbeiträge von Branchenakteuren wie dem Energieunternehmen Vattenfall und den Stadtwerken Ingolstadt erläutern die verpflichtenden Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Das Regelwerk, das bereits seit März 2021 in Kraft ist, verpflichtet Eigentümer sowie Unternehmen zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Im Jahr 2026 wurde das Gesetz an die europäische Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) angepasst. Infolge dieser Novellierung greifen ab Januar 2027 spürbare Verschärfungen für Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Übergangsregeln gelten noch bis Ende 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Mindeststandards. Demnach muss bei Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden greift eine entsprechende Vorgabe ab mehr als zehn Stellplätzen.

Für Nichtwohngebäude gelten differenzierte Anforderungen: Werden entsprechende Immobilien mit mehr als sechs Stellplätzen neu gebaut, muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet und mindestens ein Ladepunkt installiert werden.

Bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden greift diese Pflicht ab mehr als zehn Stellplätzen, wobei mindestens jeder fünfte Stellplatz vorzubereiten ist und ebenfalls mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden muss.

Von der Pflicht bei größeren Renovierungen gibt es Ausnahmen, falls die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung ausmachen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen droht den Verantwortlichen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

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Verschärfte Grenzwerte und Quoten ab Januar 2027

Mit dem Stichtag 1. Januar 2027 treten die Anpassungen an die europäische Gebäuderichtlinie überwiegend in Kraft. Die Schwellenwerte sinken deutlich: Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt sein, während die übrigen Plätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten sind. Bei Neubauten ist in diesem Segment zusätzlich mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt zwingend vorgeschrieben.

Für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt das Gesetz ab 2027 mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze vor, ergänzt um eine Vorverkabelung von 50 Prozent der Parkflächen. Noch strengere Vorgaben gelten für Bürogebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Hier muss künftig mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze bereitgestellt werden.

Auch der Bestand wird stärker in die Pflicht genommen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder eine Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Flächen vorhalten. Darüber hinaus müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte zwingend intelligentes Laden unterstützen.

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Ausnahmeregelungen und Renovierungsbedingungen

Nicht jedes Vorhaben unterliegt uneingeschränkt den strikten Vorgaben. Ausnahmen greifen unter anderem für selbstgenutzte Nichtwohngebäude von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bei größeren Renovierungen finden vergleichbare Anforderungen wie beim Neubau Anwendung, sofern die Maßnahmen die Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur des betreffenden Gebäudes unmittelbar betreffen.

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