Kündigungszugang: BAG kippt Anscheinsbeweis bei Post-Scan-Verfahren
Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Urteil vom 7. Mai 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an den Nachweis für den Zugang von Kündigungsschreiben deutlich verschärft.
Die Erfurter Richter entschieden, dass Arbeitgeber sich beim Einsatz von Einwurf-Einschreiben im neuen Scan-Verfahren der Deutschen Post nicht mehr auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen können. Damit liegt die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang einer Kündigung beim Absender, was weitreichende Folgen für die betriebliche Praxis der Arbeitsvertragsbeendigung hat.
Ende des Anscheinsbeweises durch digitales Scan-Verfahren
Der Entscheidung des BAG (Az. 2 AZR 184/25) lag die technische Umstellung im Zustellprozess der Deutschen Post zugrunde. Im Zuge der Digitalisierung wurde das bisherige Verfahren, das auf physischen Belegen basierte, durch ein Scan-Verfahren ersetzt. Laut Berichten hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess im Juli 2026 offiziell angepasst, wobei das frühere „Peel-off-Verfahren“ wegfiel.
In der Vergangenheit galt ein Einwurf-Einschreiben als zugestellt, sobald der Postbote den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers auf einem Auslieferungsbeleg dokumentiert hatte. Dieser Beleg begründete einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte diesen Beweiswert nun für das neue Verfahren. Arbeitgeber müssen den Zugang einer Kündigung im Streitfall künftig anderweitig lückenlos nachweisen, da die bloße Dokumentation im Scan-System für eine gerichtliche Gewissheit über den Einwurf nicht mehr ausreiche.
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Rechtliche Folgen bei fehlgeschlagener Zustellung
Wie folgenreich Unklarheiten beim Zustellungszeitpunkt sein können, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 10. Juni 2026 (Az. 19 Sa 6/26). In dem verhandelten Fall ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, die im Juni 2025 ausgesprochen worden war. Eine vorangegangene Kündigung vom 24. Mai des Vorjahres war dem Empfänger nicht zugegangen.
Die Richter am LAG stellten fest, dass die spätere Kündigung vom 4. Juni 2025 wirksam war, ohne dass es einer erneuten Betriebsratsanhörung bedurfte. Da die erste Kündigung rechtlich nie existierte, weil sie dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, galt die zweite Zustellung juristisch als der erste Kündigungsversuch.
Das Arbeitsgericht Mannheim war in der Vorinstanz noch zu einer anderen Einschätzung gelangt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Formale Vorgaben für digitale Kündigungsprozesse
Nicht nur die physische Zustellung, sondern auch die Gestaltung digitaler Kündigungswege steht unter verstärkter gerichtlicher Kontrolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in einem Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) mit den Anforderungen an Online-Kündigungsverfahren. Geklagt wurde gegen eine Fitnessstudio-Kette, deren Bestätigungsseite für Online-Kündigungen zusätzliche Auswahloptionen für Kündigungsalternativen enthielt.
Der BGH stellte klar, dass die Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB abschließend geregelt sei. Das Unternehmen dürfe auf dieser Seite keine weiteren Optionen präsentieren, die den Nutzer vom eigentlichen Kündigungsvorgang ablenken oder diesen verkomplizieren könnten.
Die Fitnessstudio-Kette wurde dazu verpflichtet, die entsprechende Seite anzupassen. Diese Entscheidung unterstreicht die Tendenz der Rechtsprechung, formale Hürden im Kündigungsrecht streng auszulegen, um den Verbraucherschutz und die Rechtsklarheit über das Ende von Vertragsverhältnissen zu wahren.
