Kündigungsschutz: Prozess um Geschäftsführer-Status vor Saarbrücken
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 23:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken hat am Montag die juristische Aufarbeitung einer öffentlich beachteten Personalie im regionalen Verkehrswesen begonnen. Im Zentrum der Verhandlung steht die Kündigungsschutzklage des ehemaligen Geschäftsführers der Neunkircher Verkehrs GmbH (NVG), Koch. Dieser wehrt sich gegen die fristlose Beendigung seines Dienstverhältnisses, die bereits im August des vergangenen Jahres erfolgt war.
Streit um den Status als Arbeitnehmer
Ein wesentlicher Aspekt des Verfahrens ist die Klärung der prozessualen Rahmenbedingungen. Das Gericht befasst sich intensiv mit der Frage, ob Koch in seiner Funktion als Geschäftsführer den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts innehatte. Diese Einstufung ist für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung, da sie maßgeblich darüber entscheidet, welche Schutzvorschriften für den Kläger zur Anwendung kommen und inwieweit das Arbeitsgericht für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zuständig ist.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung argumentiert die Seite des ehemaligen Geschäftsführers, dass eine weitgehende Abhängigkeit von kommunalen Entscheidungsträgern bestanden habe. Koch verwies in der Verhandlung darauf, dass sein Handeln maßgeblich durch Weisungen des Oberbürgermeisters Aumann sowie des Landrats Meng bestimmt gewesen sei. Durch diese Darstellung wird eine fehlende unternehmerische Autonomie suggeriert, was die Einordnung als Arbeitnehmer stützen könnte.
Gutachten belastet ehemaligen Geschäftsführer
Die Neunkircher Verkehrs GmbH widerspricht dieser Darstellung der Ereignisse und der rechtlichen Bewertung entschieden. Das Unternehmen beruft sich zur Untermauerung seiner Position auf ein Gutachten der Beratungsfirma Teneo. Nach Einschätzung der Gutachter habe Koch innerhalb seiner Tätigkeit sehr wohl eigenständige Entscheidungen getroffen, was der Argumentation einer reinen Weisungsgebundenheit entgegenstehe.
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Darüber hinaus führt das Gutachten der Beratungsgesellschaft konkrete Vorwürfe an, die als Grundlage für die fristlose Kündigung im August 2025 dienten. Demnach wird Koch vorgeworfen, das im Unternehmen festgeschriebene Vier-Augen-Prinzip missachtet zu haben. Diese Regelung dient üblicherweise der Kontrolle und Absicherung geschäftlicher Abläufe in verantwortungsvollen Positionen. Zudem enthält der Teneo-Bericht den Vorwurf, der ehemalige Geschäftsführer habe Mitarbeiter des Unternehmens für private Zwecke eingesetzt. Solche Handlungen würden, sofern sie sich bestätigen, eine erhebliche Verletzung der Dienstpflichten darstellen.
Fortsetzung des Verfahrens im Winter
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Der Prozessauftakt am Montag diente zunächst der Darlegung der gegensätzlichen Positionen. Eine abschließende Entscheidung des Arbeitsgerichts Saarbrücken steht noch aus. Die Kammer hat die Fortsetzung der Verhandlung angekündigt, wobei der nächste Termin für Mitte Dezember dieses Jahres angesetzt wurde.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die rechtliche Bewertung der Kündigung sowie die Frage nach dem Arbeitnehmerstatus des Ex-Geschäftsführers offen. Die Entscheidung des Gerichts wird mit Spannung erwartet, da sie wegweisend für die Beurteilung der Verantwortlichkeiten und der rechtlichen Stellung von Geschäftsführern in kommunalen Beteiligungsgesellschaften sein könnte. Das Verfahren verdeutlicht zudem die Komplexität der Trennung zwischen operativer Geschäftsführung und politischer Aufsicht in Unternehmen der öffentlichen Hand.
