Kündigungsschutz, Hannover

Kündigungsschutz: LAG Hannover schützt Langzeitbeschäftigte bei Pandemiefolgen

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 01:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht Hannover schützt langjährigen Mitarbeiter vor Kündigung. Pandemiebedingte Ausfälle wiegen rechtlich weniger schwer als andere Erkrankungen.

LAG Hannover: Kündigung trotz Pandemie-Fehlzeiten unwirksam
Ein Richterhammer auf einem Stapel Dokumenten in einem modernen Büro als Symbol für arbeitsrechtliche Entscheidungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover hat die Kündigung eines seit über zwei Jahrzehnten beschäftigten Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, obwohl dieser über einen Zeitraum von drei Jahren massive krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgewiesen hatte. In der Entscheidung wurde klargestellt, dass insbesondere Fehlzeiten, die im Zusammenhang mit einer globalen Pandemie stehen, nicht pauschal zu Lasten des Arbeitnehmers gewertet werden dürfen.

Hohe Fehlzeiten und wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers

Dem Verfahren lag der Fall eines Mannes zugrunde, der bereits seit dem Jahr 2004 bei seiner Arbeitgeberin unter Vertrag stand. Zwischen Juni 2021 und Juni 2024 verzeichnete der Betrieb erhebliche Ausfälle durch den Mitarbeiter. Konkret entfielen auf die Jahre 2021 bis 2024 zeitweise 95, 93 und 61 Fehltage. In der Gesamtsumme summierten sich die Abwesenheiten im genannten Dreijahreszeitraum auf rund 250 Tage.

Die Arbeitgeberin sah in dieser Entwicklung eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen. Zur Begründung der Kündigung verwies sie insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der häufigen Krankheitsphasen. So habe der Betrieb für den Zeitraum der Fehlzeiten Lohnfortzahlungskosten in einer Gesamthöhe von fast 150.000 Euro tragen müssen. Da die Fehlzeiten unter anderem auf mehrfache Infektionen mit dem Coronavirus zurückzuführen waren, kam es zum Rechtsstreit über die soziale Rechtfertigung der Entlassung.

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Gerichtliche Abwägung und Schutzwürdigkeit bei Pandemiefolgen

In seinem Urteil (Az. 17 SLa 330/25) wies das LAG Hannover die Kündigung zurück und bestätigte damit die Unwirksamkeit der Maßnahme. Die Richter führten aus, dass bei einer krankheitsbedingten Kündigung stets eine umfassende Interessen abwägung stattfinden müsse. Im vorliegenden Fall sprachen nach Ansicht der Kammer mehrere Faktoren gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Besondere Bedeutung maßen die Richter der langen Betriebszugehörigkeit des Mannes bei, der seit 2004 im Unternehmen tätig ist. Zudem wurden bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers als schutzwürdiges Interesse gewichtet. Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung war zudem die Prognose für die Zukunft: Das Gericht stellte fest, dass die Fehlzeiten zuletzt eine sinkende Tendenz aufgewiesen hatten, was gegen eine dauerhafte negative Gesundheitsprognose spreche.

Hinsichtlich der Ursachen der Ausfälle betonte das Gericht, dass pandemiebedingte Fehlzeiten rechtlich weniger schwer wiegen als herkömmliche Erkrankungen. Arbeitgeber müssten die Folgen einer Pandemie bei langjährigen Mitarbeitern in einem gewissen Rahmen mittragen, da es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und eine gesellschaftliche Ausnahmesituation gehandelt habe. Eine pauschale Zurechnung dieser spezifischen Risiken zum Nachteil des Arbeitnehmers sei nicht zulässig.

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Rechtliche Einordnung für die Zeit nach der Pandemie

Die Entscheidung des LAG Hannover verdeutlicht die hohen Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung, wenn die Ausfallzeiten in eine phase extremer öffentlicher Gesundheitskrisen fallen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass coronabedingte Fehlzeiten in der Rückschau anders bewertet werden müssen als Ausfälle unter normalen Bedingungen.

Allerdings gab das Gericht auch einen Hinweis für zukünftige Fälle: Mit dem offiziellen Ende der Pandemie könne die Bewertung von Fehlzeiten, die auf solche Infektionen zurückzuführen sind, künftig wieder strenger ausfallen. Für den Zeitraum der akuten Pandemiephasen bleibt jedoch festzuhalten, dass langjährig Beschäftigte einen weitreichenden Schutz genießen und Arbeitgeber die damit verbundenen finanziellen Belastungen durch Lohnfortzahlungen nicht ohne Weiteres als Kündigungsgrund heranziehen können.

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