Kündigungsschutz, Kündigung

Kündigungsschutz: Jede zweite Kündigung scheitert an Sozialauswahl

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 05:02 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Viele Kündigungen scheitern an Fehlern in der Sozialauswahl. Neue BAG-Urteile und Reformpläne für Führungskräfte prägen die Rechtslage.

Stellenabbau: Häufige Fehler in der Sozialauswahl vermeiden
Kündigungsschutz - Eine einzelne, silhouettierte Person sitzt an einem Schreibtisch in einem modernen Büro, das Unsicherheit und Umstrukturierung vermittelt. 09.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Branchenbeobachter rechnen damit, dass bis zu 60 Prozent der Betriebe Personal reduzieren werden. Das Problem: Jede zweite Kündigung scheitert vor Gericht an Fehlern in der Sozialauswahl.

Die größte Fehlerquelle im Kündigungsschutz

Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine soziale Auswahl treffen. Vier Kriterien sind gesetzlich vorgeschrieben: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Der häufigste Fehler? Die Vergleichsgruppe wird zu eng definiert. Die bloße Berufsbezeichnung reicht nicht – entscheidend ist, ob ein Mitarbeiter die Aufgaben eines Kollegen tatsächlich übernehmen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Eine zu starke Einengung macht die Sozialauswahl fehlerhaft.

Leistung zählt nicht – oder doch?

Viele Arbeitgeber versuchen, die Leistungsfähigkeit als Kriterium einzubringen. Falscher Ansatz, sagt Arbeitsrechtler Alexander Birkhahn: „Die Sozialauswahl soll die am wenigsten schutzbedürftigen Mitarbeiter identifizieren – nicht die leistungsschwächsten."

Es gibt eine Ausnahme für Leistungsträger (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Die wird aber häufig zu weit ausgelegt. Ein berechtigtes betriebliches Interesse liegt nur vor, wenn die Weiterbeschäftigung für den Betrieb zwingend erforderlich ist – etwa wegen spezialisierter Kenntnisse. Zulässig ist auch die Bildung von Altersgruppen, um eine Überalterung der Belegschaft zu verhindern.

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Teure Fehler: Abfindungen können sich verdoppeln

Mängel in der Sozialauswahl machen Kündigungen vor Gericht meist unwirksam. Die Folge: Arbeitgeber zahlen deutlich höhere Abfindungen, um langwierige Prozesse zu vermeiden.

Ein Beispiel: Bei zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit und 4.500 Euro Bruttogehalt liegt die übliche Abfindung bei 0,5 Monatsgehältern pro Jahr – also 27.000 Euro. Bei Fehlern in der Sozialauswahl können daraus schnell 54.000 Euro werden.

Neue BAG-Urteile: Streng bei Form, mild bei Inhalt

Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr die strikte Reihenfolge bei Massenentlassungen bestätigt (Urteil vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 152/22). Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss abgeschlossen sein, bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Eine falsche Abfolge macht alle Kündigungen unwirksam.

Gleichzeitig zeigt sich das BAG bei kleinen Fehlern nachsichtig. In einer Entscheidung vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) urteilten die Richter: Weichen die gemeldeten Zahlen nur minimal von der tatsächlichen Kündigungsanzahl ab, bleiben die Kündigungen wirksam.

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Reformpläne für Spitzenverdiener

Die Bundesregierung plant eine Reform des Kündigungsschutzes für Gutachter und Führungskräfte. Wer mehr als 177.500 Euro im Jahr verdient, soll sein Arbeitsverhältnis künftig leichter gegen Abfindung auflösen können. Geplant sind Zahlungen von bis zu 18 Monatsgehältern.

Ob das etwas bringt? Fachleute sind skeptisch. Die betroffene Gruppe ist klein – und viele Führungskräfte nutzen bereits heute Aufhebungsverträge mit individuellen Konditionen.

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