Kündigungsschutz, Drei-Wochen-Frist

Kündigungsschutz: Drei-Wochen-Frist entscheidet über Rechtswirksamkeit

02.06.2026 - 07:18:09 | boerse-global.de

Neue Urteile zu Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Betriebsratspflicht. VW muss Jubiläumszahlungen nachbessern.

Kündigungsschutz: Drei-Wochen-Frist entscheidet über Rechtswirksamkeit - Bild: über boerse-global.de
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Wer eine Kündigung anfechten will, muss schnell handeln: Die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie ursprünglich rechtmäßig war oder nicht.

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Die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht folgt eigenen Kostenregeln. Nach § 12a ArbGG trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Nur die Gerichtskosten können bei einer Einigung entfallen. Für eine wirksame Kündigung müssen Arbeitgeber zudem die Schriftform und ordnungsgemäße Zustellung beachten. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Wegfall des Arbeitsplatzes nachzuweisen und eine korrekte Sozialauswahl nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung durchzuführen.

Gendern am Arbeitsplatz: Wo die Grenzen liegen

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich geschlechtergerechte Sprache anordnen – aber nicht grenzenlos. Das hat das Hamburger Landesarbeitsgericht in einem Fall aus dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) klargestellt. Ein Strahlenschutzbeauftragter hatte sich aus religiösen Gründen geweigert, in dienstlichen Anweisungen genderneutrale Formulierungen zu verwenden.

Die Kündigung war unwirksam, weil die Anweisung außerhalb seines Aufgabenbereichs lag. Das Gericht betonte jedoch: Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber geschlechtergerechte Sprache vorschreiben. Die Anweisung muss aber formal korrekt sein und sich im Rahmen der beruflichen Zuständigkeiten bewegen.

VW: Jubiläumszahlungen und Millionen-Klagen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat Ende Mai 2026 gleich zwei wichtige Entscheidungen getroffen. Im Streit um Jubiläumszahlungen bei Volkswagen ging es um Arbeitnehmer, deren Dienstjubiläum auf den 1. Januar 2025 fiel. Der Tarifwechsel von der alten Regelung (1,45 bzw. 2,9 Monatsgehälter) zur neuen Pauschalzahlung (6.000 bzw. 12.000 Euro) sorgte für Konflikte.

Das Gericht entschied: VW muss die Differenz nachzahlen. Der neue Tarifvertrag wurde erst am 21. Januar 2025 unterzeichnet – zu spät, um bereits entstandene Ansprüche rückwirkend zu kürzen.

In einem zweiten Verfahren wies dasselbe Gericht am 29. Mai 2026 Schadensersatzklagen von zwei Führungskräften in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro ab. Die Kläger beriefen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das Gericht sah jedoch keine Verstöße: Die beanstandeten internen Kommunikationen lagen vor Inkrafttreten des Gesetzes. Zudem konnten die Kläger weder Vergeltungsmaßnahmen noch konkrete Schäden ausreichend nachweisen.

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Urlaub: Kein Freifahrtschein für Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Urlaub ist kein absolutes Kommunikationshindernis. Im Dezember 2025 (Az. 2 AZR 55/25) entschieden die Richter, dass Arbeitgeber bei Verdachtskündigungen zügig ermitteln müssen. Ein vierwöchiger Urlaub des betroffenen Mitarbeiters rechtfertigt kein Abwarten. Der Arbeitgeber muss vielmehr versuchen, Kontakt aufzunehmen – etwa über das Diensthandy oder per Post.

Ausnahmen gelten nur, wenn Kontakt physisch unmöglich ist, etwa in abgelegenen Regionen, oder wenn die Gefahr von Zeugenbeeinflussung oder Beweisvernichtung besteht.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 4 Ta 15/26) hat im März 2026 zudem die Möglichkeiten von Arbeitgebern eingeschränkt, zusammenhängende Urlaubstage zu begrenzen. Eine Betriebsvereinbarung, die Urlaub auf zwei Wochen deckelte, verstoße gegen § 7 BUrlG. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder besonderen persönlichen Umständen darf der Arbeitgeber längere Urlaubszeiten ablehnen.

Betriebsrat: Auch internationale Firmen sind betroffen

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Auch ausländische Unternehmen mit Niederlassungen in Deutschland müssen Betriebsratswahlen zulassen. Konkret ging es um eine maltesische Fluggesellschaft mit Stationierungsort am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER). Die rund 320 Beschäftigten und die lokale Führungsstruktur (etwa durch Base Captains) reichen aus, um den Standort als eigenständige Betriebsstätte zu definieren – trotz Hauptsitz im Ausland.

Zur Stabilität von Betriebsräten entschied das BAG bereits im Mai 2023: Ein Betriebsrat, der nur noch als Restmandat agiert, kann nicht wegen grober Pflichtverletzung aufgelöst werden. Eine Auflösung würde die Mitbestimmungsrechte in der Endphase eines Unternehmens untergraben. Einzelne Mitglieder können jedoch bei schweren Verstößen ausgeschlossen werden – etwa bei Datenschutzverletzungen mit sensiblen Gesundheits- oder Gehaltsdaten.

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