Kündigungsschutz, BAG

Kündigungsschutz: BAG stärkt Rechte bei Elternzeit und Krankheit

Veröffentlicht: 14.07.2026 um 01:39 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit mehreren Entscheidungen den Kündigungsschutz für Eltern, Langzeitkranke und Schwerbehinderte.

BAG-Urteile stärken Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Ein stilisierter Hammer ruht auf Rechtsdokumenten neben einer Babyflasche und einem Stethoskop, symbolisierend Kündigungsschutz. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Besonders Eltern, Langzeitkranke und Beschäftigte in der Probezeit profitieren von den neuen Präzisierungen.

Elternzeit: Kündigungsschutz entsteht vor jedem Abschnitt neu

Das BAG-Urteil vom 18. Juni 2026 stärkt Eltern, die ihre Elternzeit in mehreren Abschnitten nehmen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz entsteht vor jedem einzelnen Abschnitt erneut – selbst wenn der Arbeitnehmer alle geplanten Zeiträume in einem einzigen Schreiben beantragt hat.

Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung genau prüfen, ob für die Zukunft bereits weitere Elternzeitphasen angemeldet wurden. Innerhalb der achtwöchigen Vorwirkungsfrist vor einem beantragten Abschnitt ist eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde unwirksam.

Krankheitsbedingte Kündigung: bEM-Einladung muss nachweisbar sein

Ein weiteres wegweisendes Urteil vom 7. Mai 2026 betrifft das Betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Ein digitaler Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens reicht nicht aus, um den Zugang einer bEM-Einladung rechtssicher zu beweisen. Der Grund: Beim digitalen Scan-Verfahren der Post wird der Beleg oft vor dem tatsächlichen Einwurf generiert.

Das Gericht betonte zudem: Arbeitgeber müssen nach jeder erneuten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ein neues bEM anbieten – selbst wenn der Arbeitnehmer ein früheres Angebot abgelehnt hatte. Ohne rechtssicheren Zugangsnachweis ist eine krankheitsbedingte Kündigung in der Regel unwirksam.

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Meinungsfreiheit vs. Betriebsgeheimnis: DHL-Mitarbeiter gewinnt

Das Arbeitsgericht Leipzig entschied am 8. Juli 2026 zugunsten eines DHL-Beschäftigten. Das Unternehmen hatte ihm fristlos gekündigt, weil er auf einer Demonstration gegen Waffenlieferungen gesprochen hatte. Der Vorwurf: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Das Gericht wies die Kündigung ab. Zur Begründung hieß es, dass keine Betriebsgeheimnisse verletzt worden seien – die Zusammenarbeit zwischen DHL und einem Rüstungskonzern war bereits öffentlich bekannt. Der Fall ereignete sich vor dem Hintergrund eines deutlichen Personalabbaus: Die Mitarbeiterzahl am Leipziger Standort sank innerhalb von zwei Jahren von über 7.000 auf knapp über 6.000. Parallel dazu verzeichnete die Bundesnetzagentur im ersten Halbjahr 2026 einen Anstieg der Beschwerden gegen das Unternehmen um 55 Prozent.

Formfehler bei Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter

Auch in der Probezeit sind Arbeitnehmer nicht schutzlos. Ein BAG-Urteil vom 29. Januar 2026 erklärte die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters für unwirksam – weil die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. Ein bloßer Stempel mit Kenntnisnahme reicht nicht. Arbeitgeber müssen die gesetzliche Wochenfrist abwarten, um der Vertretung eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen.

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Wenn die Kündigung gerechtfertigt ist

Nicht immer entscheiden die Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Elmshorn bestätigte im Februar 2026 die Kündigung eines busfahrers. Er hatte trotz starker Sonnenblendung beschleunigt und einen Auffahrunfall mit 20 Verletzten verursacht. Die Richter werteten dies als grob fahrlässig – eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung war gerechtfertigt.

Das Landeskrankenhausgericht Köln entschied zudem, dass Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern können. Möglich ist das, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Krankmeldung und betrieblichen Konflikten besteht. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer konkret darlegen, welche gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsunfähigkeit begründen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Juristen raten zu einem strukturierten Vorgehen bei Kündigungen. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist entscheidend. Betroffene sollten das genaue Zugangsdatum notieren und prüfen, ob die Kündigung die Schriftform wahrt.

Keine Dokumente wie Aufhebungsverträge oder Ausgleichsquittungen vorschnell unterschreiben. Eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit ist Pflicht, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Bei einer unwirksamen Kündigung kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, sich anderweitige Verdienstmöglichkeiten anrechnen zu lassen – wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare neue Stelle anzutreten.

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