Kündigungsschutz: BAG entscheidet am 25. Juni über Massenentlassungen
31.05.2026 - 05:48:27 | boerse-global.dedi haben sich auf weitreichende Kündigungsschutzrechte geeinigt. Die Vereinbarung gilt bis 2029 und schafft Planungssicherheit für Zehntausende Beschäftigte. Analysten reagierten verhalten: Sie bestätigten ihr „Halten"-Votum für die DHL-Aktie mit einem Kursziel von 49,75 Euro.
Der Tarifabschluss fällt in eine Zeit, in der Gerichte und Juristen die Grenzen des Kündigungsschutzes in Deutschland neu ausloten. Besonders die sechsmonatige Probezeit, betriebsbedingte Kündigungen und Massenentlassungen stehen im Fokus aktueller Verfahren.
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Die sechsmonatige Probezeit – ein schmaler Grat
Nach Paragraf 622 Absatz 3 BGB darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten genießen daher deutlich weniger Schutz – es sei denn, besondere Ausnahmen greifen.
Doch völlig schutzlos sind Beschäftigte auch in der Probezeit nicht. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie diskriminierend, willkürlich oder sittenwidrig ist. Zudem muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören. Für Auszubildende gelten Sonderregeln: Ihre Probezeit beträgt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) meist ein bis vier Monate.
Kölner Urteil: Standortklausel begrenzt Sozialauswahl
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 29. Januar 2026 die Hürden für betriebsbedingte Kündigungen bei Filialschließungen präzisiert. Entscheidend war eine Versetzungsklausel, die auf „denselben Standort" beschränkt war. Das Gericht urteilte: Die Sozialauswahl darf sich nur auf Mitarbeiter dieser einen Stadt beziehen. Kollegen an anderen Standorten galten nicht als vergleichbar – die Kündigung was sozial gerechtfertigt.
Das Gericht betonte zudem eine zentrale Frist: Wer gegen seine Kündigung klagen will, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens tun. Diese Frist gilt auch für Zweifel an der korrekten Sozialauswahl.
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Massenentlassung vor dem Bundesarbeitsgericht
Am 25. Juni 2026 verhandelt das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall, der weitreichende Folgen haben könnte. Es geht um die Frage: Machen Fehler bei der gemeldeten Mitarbeiterzahl eine Massenentlassung unwirksam?
Der Fall kommt vom LAG Hamm. Dort hatte ein Arbeitgeber in der Konsultationsphase 31 statt 61 Beschäftigte angegeben – und in der offiziellen Anzeige dann 34 statt 31. Die Vorinstanz sah darin einen schwerwiegenden Fehler. Das BAG muss nun klären, wie genau Unternehmen bei der Anzeige von Massenentlassungen sein müssen. Ein strenges Urteil könnte viele laufende Verfahren neu aufrollen.
Anspruch auf Zwischenzeugnis und Bonuszahlungen
Das LAG Köln stärkte am 4. März 2026 die Rechte von Arbeitnehmern bei der beruflichen Neuorientierung. Demnach haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, wenn sie sich umorientieren wollen. Der Arbeitgeber darf dies nicht mit dem pauschalen Hinweis ablehnen, der Mitarbeiter habe keine konkrete Bewerbung vorzuweisen. Eine Offenlegung der Bewerbungsziele ist nicht nötig.
In einem weiteren Fall sprach das LAG Köln einem Mitarbeiter 9.000 Euro Schadensersatz zu. Grund: Der Arbeitgeber hatte es versäumt, vertraglich vereinbarte variable Vergütungsziele aktiv zu verhandeln. Der Zeitraum erstreckte sich von Anfang 2022 bis Ende 2023. Das Gericht stellte klar: Die Pflicht zur Zielvereinbarung liegt beim Arbeitgeber – kommt er ihr nicht nach, haftet er für den entgangenen Bonus.
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