Kündigungsschutz: Arbeitsgerichte kippen willkürliche Entlassungen
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 08:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Arbeitsgerichte haben in den vergangenen Monaten die Hürden für Kündigungen deutlich erhöht. Eine Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen.
BGH verhandelt über Datenschutz bei privaten Chats
Der Bundesgerichtshof befasst sich seit dem 30. Juli mit der Frage, ob die Weitergabe privater Chat-Nachrichten an den Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Eine Klägerin fordert 7.500 Euro Schadensersatz, nachdem private Nachrichten an ihren Vorgesetzten weitergeleitet wurden.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage zunächst statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Nun prüft der BGH die sogenannte Haushaltsausnahme der DS-GVO und erwägt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Eine Entscheidung wird für September erwartet.
Kritik an Rüstungstransporten: Kündigung unwirksam
Das Arbeitsgericht Leipzig stärkt die Meinungsfreiheit von Beschäftigten. Am 8. Juli erklärte es die fristlose Kündigung eines DHL-Mitarbeiters für unwirksam, der öffentlich Rüstungstransporte kritisiert hatte. Der Arbeitgeber warf ihm vor, mit der Nennung von Rheinmetall als Kunden Geschäftsgeheimnisse verraten zu haben.
Die Richter widersprachen: Die Kundenbeziehung war bereits öffentlich bekannt. Solange Kritik keine Schmähkritik oder unwahre Tatsachen enthalte, sei sie durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Formfehler: Zwei-Wochen-Frist oft versäumt
Das Arbeitsgericht Arnsberg entschied am 31. März, dass das Abwerben von Kollegen keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Im Fall einer Erzieherin fehlte die zwingend erforderliche Abmahnung als milderes Mittel. Zudem hatte der Arbeitgeber die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB für einen Teil der Vorwürfe versäumt.
Diese Frist gilt grundsätzlich: Nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen bleibt Arbeitgebern nur ein Zeitfenster von 14 Tagen für eine fristlose Kündigung. Betroffene Arbeitnehmer haben nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit für eine Klage.
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Schwerbehinderte Bewerber müssen Status nicht preisgeben
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte am 16. April klar: Schwerbehinderte müssen ihren Status im Vorstellungsgespräch nicht offenbaren. Im Fall einer Reinigungskraft mit einem Grad der Behinderung von 60 entschieden die Richter, dass Fragen danach unzulässig sind. Falsche Antworten darauf stellen keine arglistige Täuschung dar. Da das Integrationsamt der Kündigung nicht zugestimmt hatte, wurde sie für unwirksam erklärt.
Der Sonderkündigungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der GdB später unter 50 herabgesetzt wird. Laut § 199 SGB IX gelten die Schutzrechte bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids.
Pauschale Freistellungsklauseln gekippt
Das Bundesarbeitsgericht verbot bereits im März Standard-Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen. Solche pauschalen Regelungen, die Arbeitgebern die Freistellung nach einer Kündigung ohne Begründung erlauben, verstoßen gegen § 307 BGB. Das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung überwiege grundsätzlich, so die Richter.
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Koalition plant Lockerung für Topverdiener
Union und SPD wollen den Kündigungsschutz für Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen ab 177.450 Euro lockern. Ein Beschluss im Koalitionsausschuss Anfang Juli sieht eine Abfindungsoption statt des klassischen Kündigungsschutzes vor.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung kritisiert die Pläne. Experte Enzo Weber weist darauf hin, dass die Regelung nur etwa 0,27 Prozent der Beschäftigten betreffe. Sie könne den beruflichen Aufstieg behindern, ohne die gewünschte Flexibilität am Arbeitsmarkt zu bringen.
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