Kündigungsfristen: BAG kippt Urlaubsschutz bei Belästigungsvorwürfen
18.06.2026 - 16:02:48 | boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte klar: Wer zu lange wartet, verliert das Kündigungsrecht.
Versäumte Fristen bei Urlaubsabwesenheit
Im konkreten Fall (Az. 2 AZR 55/25) erlangte ein Arbeitgeber am 27. April 2023 Kenntnis von sexuellen Belästigungsvorwürfen gegen einen Zugchef. Statt ihn während seines Urlaubs zu kontaktieren, wartete das Unternehmen bis zu dessen Rückkehr am 22. Mai 2023. Die anschließende fristlose Kündigung war unwirksam – die Frist war längst abgelaufen.
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Die Richter stellten klar: Urlaub begründet kein generelles Kontaktverbot. Arbeitgeber müssen zumindest versuchen, den Mitarbeiter zu erreichen. Ein Zuwarten ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufklärung des Sachverhalts während der Abwesenheit unmöglich gewesen wäre.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bei Konflikten
Auch bei Krankmeldungen werden die Anforderungen strenger. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 7 SLa 54/25) entschied: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn die Krankmeldung in auffälligem zeitlichem Zusammenhang mit betrieblichen Konflikten steht.
Folgt eine Krankmeldung unmittelbar auf Streitigkeiten über Dienstpläne oder die Aufforderung zur Rückgabe von Arbeitsmitteln, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Der Arbeitnehmer muss dann seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit durch konkrete Symptome belegen.
Urlaubsjahr 2026: Was gilt?
Für das laufende Jahr gelten die gesetzlichen Mindestvorgaben: Bei einer 5-Tage-Woche stehen 20 Tage Urlaub zu, bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage. Jugendliche und Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzliche Tage.
Arbeitgeber müssen ihre Hinweispflichten ernst nehmen. Urlaubsansprüche verjähren nur, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter rechtzeitig und dokumentiert zum Urlaub auffordert und auf den drohenden Verfall hinweist. Eine Übertragung ins Folgejahr bis zum 31. März ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder langer Krankheit möglich.
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Workation: Was ist erlaubt?
Home-Office im Urlaub bleibt ein wachsender Trend. Experten warnen: Erreichbarkeit und Datenschutz müssen auch im Ausland sichergestellt sein. Bei Aufenthalten von bis zu sechs Monaten entstehen in der Regel keine steuerlichen Komplikationen. Es gelten jedoch die Feiertage des tatsächlichen Aufenthaltsorts.
Vorab sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer solche Vereinbarungen detailliert abstimmen. Sonst drohen arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen.
Neue Urteile zu Betriebsübergängen
Auch auf europäischer Ebene gibt es Bewegung. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) legte am 11. Juni 2026 Schlussanträge zur Arbeitnehmerüberlassung vor (C-136/25). Demnach beginnt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht neu, wenn während der Überlassung ein Betriebsübergang auf der Seite des entleihenden Unternehmens stattfindet.
Bei Massenentlassungen stellte das BAG zudem klar: Der Betriebsbegriff ist unionsrechtlich zu bestimmen. Tarifvertragliche Abweichungen sind für die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nicht maßgeblich. Entscheidend ist der Ort, an dem sich die Entlassungen tatsächlich auswirken.
