Kündigungsbutton ab 19. Juni: Was Unternehmen jetzt tun müssen
27.05.2026 - 12:04:01 | boerse-global.deDie jährliche Inventur ist für deutsche Unternehmen mehr als eine lästige Pflicht – sie entscheidet über die persönliche Haftung von Geschäftsführern. Spätestens seit den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs stehen Manager mit ihrem Privatvermögen in der Verantwortung.
Vier Säulen einer rechtssicheren Inventur
Nach § 240 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Kaufleute verpflichtet, sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden vollständig zu erfassen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation ruhen auf vier Pfeilern: Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Vergleichbarkeit. Fehlt nur eine dieser Säulen, drohen empfindliche Konsequenzen.
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Die Finanzämter können dann Schätzungen vornehmen, Wirtschaftsprüfer verweigern das Testat – und die Geschäftsführung haftet persönlich. Kein Wunder also, dass Steuer- und Rechtsexperten die Bedeutung prüfungssicherer Unterlagen betonen.
BGH-Urteile verschärfen die Lage für Manager
Der Bundesgerichtshof hat die Messlatte für die Geschäftsführerhaftung deutlich höher gelegt. In zwei richtungsweisenden Entscheidungen vom Juli und Dezember 2024 stellten die Karlsruher Richter klar: Geschäftsführer haften für verspätete Insolvenzanmeldungen auch dann noch, wenn sie das Unternehmen bereits verlassen haben – vorausgesetzt, die Pflichtverletzung geschah während ihrer Amtszeit.
Ein weiteres Urteil traf die Versicherungswirtschaft hart. Klauseln in D&O-Policen, die den Versicherungsschutz automatisch mit der Insolvenzeröffnung enden lassen, sind unwirksam. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Rechtsexperten raten Unternehmen nun, auf „occurrence-basierte" Deckungen zu setzen statt auf das verbreitete „claims-made"-Prinzip. Der Unterschied ist existenziell: Während „claims-made" nur Schadensfälle abdeckt, die während der Vertragslaufzeit gemeldet werden, schützt „occurrence" vor Altlasten, die erst Jahre später ans Licht kommen.
Steuerliche Fallstricke bei Unternehmensumwandlungen
Besonders tückisch wird es, wenn Unternehmen Vermögensgegenstände zwischen Gesellschaften verschieben. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) stellt dabei hohe Hürden auf. Werden Wirtschaftsgüter zu Buchwerten oder Zwischenwerten in eine Personengesellschaft eingebracht, muss die aufnehmende Gesellschaft diese Werte in einer steuerlichen Schlussbilanz ausweisen.
Für bisherige Einnahmen-Überschussrechner bedeutet das einen Wechsel zum Bestandsvergleich – eine Umstellung, die schnell zur Stolperfalle werden kann. Der Antrag auf Bewertung unter dem gemeinen Wert muss zudem fristgerecht beim Finanzamt eingehen: spätestens mit der ersten Steuerbilanz der aufnehmenden Gesellschaft.
Das steuerliche Einlagekonto – eine unterschätzte Gefahr
Ein besonders heikler Punkt ist das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dieses Konto wird außerhalb der regulären Buchhaltung geführt und gerne übersehen. Die Folgen können verheerend sein: Unbeabsichtigte Steuerzahlungen, die sich niemand gewünscht hat.
Auch bei verdeckten Einlagen lauert eine Falle. Während das Steuerrecht sie als erfolgsneutral behandelt, verlangt die Handelsbilanz oft eine erfolgswirksame Erfassung. Der Ausgleich erfolgt dann außerbilanziell – ein Minenfeld für unerfahrene Buchhalter.
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Digitale Pflichten: Der Kündigungsbutton kommt
Bis zum 19. Juni 2026 müssen Unternehmen einen digitalen Kündigungsbutton für Online-Verträge bereitstellen. Die Vorgaben sind streng: Der Button muss ohne Login erreichbar sein, und Unternehmen dürfen nur die notwendigsten Daten abfragen – Name und Vertragsdetails. Die Angabe eines Kündigungsgrundes darf nicht zur Pflicht werden.
Wenn Handels- und Steuerbilanz auseinanderklaffen
Seit der Abschaffung des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips zwischen 1999 und 2002 haben sich Handels- und Steuerbilanz auseinanderentwickelt. Steuerliche Wahlrechte wie Sonderabschreibungen können heute unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Besonders deutlich wird der Unterschied beim derivativen Geschäftswert: In der Steuerbilanz wird er über 15 Jahre abgeschrieben, in der Handelsbilanz maximal über fünf Jahre.
Ausblick: Die Compliance-Anforderungen steigen
Mit der nahenden Frist für den Kündigungsbutton wird der Druck auf Unternehmen weiter zunehmen. Die Kombination aus strengen Inventurvorschriften und persönlicher Haftung der Geschäftsführer schafft ein Umfeld, in dem sich niemand mehr auf die leichte Schulter lehnen kann.
Die größte Herausforderung bleibt die Synchronisation von Handelsdokumentation und steuerlichen Bewertungswahlrechten. Denn wer bei der Inventur patzt, dem droht nicht nur eine Schätzung des Finanzamts – sondern im schlimmsten Fall der persönliche Ruin.
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