Kündigungen, BAG

Kündigungen: BAG präzisiert Zustellungsnachweise und Formfehler

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 01:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Entscheidungen präzisieren Zustellungsnachweise, SBV-Anhörung und Massenentlassungsanzeigen. Auch Annahmeverzugslohn bei US-Rechtswahl und Unterhaltsfragen wurden geklärt.

BAG-Urteile 2026: Einwurf-Einschreiben, Kündigungsschutz & Entgeltfortzahlung
Ein hölzerner Schreibtisch mit juristischen Unterlagen, einem Füllfederhalter und einem Ordner in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der aktuellen juristischen Fachdiskussion steht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) im Mittelpunkt, die den Beweiswert des Einwurf-Einschreibens für die Zustellung rechtserheblicher Dokumente bewertet. Die Analyse dieser Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis des Zugangs von Erklärungen im Arbeitsverhältnis. Ergänzt wird dieses Bild durch weitere aktuelle Urteile des BAG und der Landesarbeitsgerichte, die die formalen Hürden für Arbeitgeber bei Kündigungen und Entgeltfortzahlungen präzisieren.

Fokus auf Zustellungsnachweise und Schriftformerfordernisse

Das Urteil des BAG zum Einwurf-Einschreiben unterstreicht die prozessuale Bedeutung lückenloser Zustellungsnachweise. Während das BAG den Beweiswert dieser Versandart konkretisierte, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 9. Juli 2025 (Az. 9 U 64/24), dass einzelvertragliche oder satzungsgemäße Regelungen den Zugangsweg modifizieren können. Im dort verhandelten Fall einer GmbH-Satzung genügte die einfache Absendung eines Briefes zur Wahrung der Schriftform, da die Notwendigkeit eines Einschreibens explizit abbedungen worden war. In solchen Konstellationen ist der tatsächliche Zugang der Nachricht nicht zwingend erforderlich, sofern die Absendung nachgewiesen werden kann.

Annahmeverzugslohn bei internationaler Rechtswahl

Ein weiterer Schwerpunkt der aktuellen Rechtsprechung betrifft die Wirksamkeit internationaler Rechtswahlklauseln. Das BAG entschied am 30. Juli 2026 (Az. 2 AZR 102/24), dass eine Rechtswahlklausel zugunsten des US-Rechts den Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB nicht ausschließt, sofern sich der gewöhnliche Beschäftigungsort in Deutschland befindet.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Flugbegleiter mit Stationierung in Frankfurt am Main für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 monatliche Zahlungen zwischen 7.969 Euro und 8.180 Euro brutto. Die Richter stellten klar, dass § 615 BGB eine zwingende gesetzliche Vorschrift darstellt. Ein vorab vereinbarter Ausschluss dieser Regelung ist gemäß § 134 BGB nichtig.

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Stärkung der Schwerbehindertenvertretung in der Probezeit

Hinsichtlich der Beteiligungsrechte bei Kündigungen hat das BAG die Position der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gestärkt. Laut Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25) muss der Arbeitgeber die SBV auch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes vollständig anhören. Im konkreten Fall führte die lückenhafte Einbindung der Vertretung zur Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Außendienstmitarbeiters.

Interessant ist hierbei die Abgrenzung zu einem früheren Urteil vom 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24), wonach ein förmliches Präventionsverfahren in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht zwingend erforderlich ist.

Formfehler bei Massenentlassungsanzeigen und Arbeitsunfähigkeit

Streng bleiben die Gerichte auch bei Massenentlassungen. Das BAG bestätigte am 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22), dass eine fehlende Massenentlassungsanzeige die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht. Auch eine zu früh erstattete Anzeige – noch vor Abschluss der Betriebsratskonsultation – ist rechtlich nicht haltbar (Az. 6 AZR 152/22). Die Schwellenwerte für solche Anzeigen liegen bei Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten ab sechs Entlassungen, bei 60 bis 499 Beschäftigten ab 10 Prozent oder mehr als 25 Entlassungen und bei Großbetrieben ab 500 Beschäftigten ab 30 Entlassungen. Eine geringfügig zu hohe Angabe der Entlassungszahlen (etwa 34 statt 31 oder 32) ist hingegen unschädlich (Az. 6 AZR 7/26).

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Zudem befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Az. 7 SLa 54/25). Im Falle eines Omnibusfahrers, dessen Krankschreibung zeitlich mit einem Konflikt um neue Dienstpläne und der Rückgabe seiner Ausrüstung zusammenfiel, sah das Gericht den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer seine Beschwerden konkret darlegen, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu sichern.

Entwicklungen im Familien- und Erbrecht

Flankierend zu den arbeitsrechtlichen Entscheidungen konkretisierte das OLG Hamm am 15. Januar 2026 (Az. 12 UF 165/24) die Unterhaltsberechnung bei hohen Einkommen. Ab einem bereinigten Familieneinkommen von über 11.200 Euro monatlich wird eine teilweise Vermögensbildung vermutet, was eine konkrete Bedarfsbemessung rechtfertigt. In einem Fall mit einem Bruttogehalt des Ehemanns von 14.500 Euro wurde ein monatlicher Unterhalt von 3.530,50 Euro sowie eine Rückzahlung von 60.913,94 Euro festgesetzt.

Im Erbrecht mahnte das OLG Brandenburg (Az. 3 W 124/25) die Mitwirkungspflichten von Erben an. Wenn ein Nachlassverzeichnis nicht zeitnah erstellt wird, muss der Erbe nachweislich auf den beauftragten Notar einwirken. Gegen einen untätigen Erben wurde in diesem Kontext ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt.

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