Kündigungen, BAG

Kündigungen: BAG kippt Einwurf-Einschreiben als Nachweis

Veröffentlicht: 11.07.2026 um 16:34 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erklärt das klassische Einwurf-Einschreiben als Zugangsnachweis für Kündigungen für unzureichend.

BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben nicht mehr rechtssicher
Eine Hand hält einen offiziellen Brief, im Hintergrund unscharf ein Schreibtisch mit weiteren Dokumenten. Symbolisiert rechtliche Korrespondenz. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Das klassische Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post taugt nicht mehr als rechtssicherer Nachweis für den Zugang von Kündigungen oder bEM-Einladungen.

Scan-Verfahren macht Anscheinsbeweis zunichte

Grund ist ein modernisiertes Scan-Verfahren der Deutschen Post. Zusteller bestätigen die Auslieferung demnach bereits per Unterschrift, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten landet. Das BAG stellte am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) klar: Einen Anscheinsbeweis für den Zugang gibt es damit nicht mehr.

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer über drei Jahre an 152 Tagen erkrankt. Der Arbeitgeber lud siebenmal zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein – die letzte Einladung per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Erhalt. Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg: Ohne nachgewiesene bEM-Einladung war die anschließende krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig.

Bereits Anfang 2025 hatte das BAG (Az. 2 AZR 68/24) klargestellt: Weder Einlieferungsbeleg noch Online-Sendungsstatus reichen allein für den Zugangsnachweis einer Kündigung.

Alternativen für Arbeitgeber

Juristen raten zu anderen Zustellwegen:
- Persönliche Übergabe unter Zeugen
- Einsatz des Gerichtsvollziehers
- Übergabe-Einschreiben

bEM bleibt zentrale Hürde bei Kündigungen

Das BAG betont: Bei häufigen Kurzerkrankungen oder langer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitgeber zur Durchführung eines bEM verpflichtet. Fehlt diese Maßnahme, tragen sie im Rechtsstreit eine erweiterte Darlegungslast.

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Besondere Regeln gelten bei schwerbehinderten Menschen. Das BAG entschied am 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25): Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Die Beteiligungspflicht besteht unabhängig von der sechsmonatigen Wartezeit für den besonderen Kündigungsschutz.

Reform der Krankschreibung geplant

Der Koalitionsausschuss beschloss im Juli 2026 eine Reform des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll demnach ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden. Bisher gilt: Ein Attest muss spätestens am vierten Kalendertag vorliegen – es sei denn, der Arbeitgeber verlangt eine frühere Vorlage.

Teil der Pläne ist auch die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Ärzteverbände und Gewerkschaften äußerten bereits Bedenken. Das Günstigkeitsprinzip soll jedoch bestehen bleiben: Individuelle oder tarifliche Vereinbarungen mit späterer Attestvorlage behalten ihre Gültigkeit. Ein konkreter Gesetzentwurf steht noch aus.

Was das für Arbeitnehmer und Unternehmen bedeutet

Die Rechtsprechung erhöht den administrativen Aufwand für Unternehmen. Arbeitgeber müssen ihre Zustellprozesse anpassen. Arbeitnehmer sollten die Fristen kennen: Im Fall einer Kündigung muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden.

Auch bei Volkswagen wird die Kündigungsthematik diskutiert. Eine Beschäftigungssicherung schließt betriebsbedingte Kündigungen bis 2030 aus. Der sozialverträgliche Abbau von mehreren zehntausend Stellen über Altersteilzeit und Aufhebungsverträge steht im Fokus. Die Verhandlungen über die langfristige Ausrichtung der Standorte werden die Branche in den kommenden Monaten beschäftigen.

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