Kündigung, Prüfung

Kündigung trotz laufender Prüfung: Kärntnerin erhält 38.300 Euro Entschädigung

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine außergerichtliche Einigung brachte der langjährigen Beschäftigten zehn Monatsentgelte; der Fall zeigt die Wirkung des Kündigungsschutzes bei laufendem Verfahren.
Ein minimalistisches, helles Büro mit einem leeren Schreibtisch und Dokumenten, das eine Atmosphäre rechtlicher Klärung vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt eine Kärntner Arbeitnehmerin im September 2025 die Kündigung durch ihren Arbeitgeber. Zu diesem Zeitpunkt war beim zuständigen Sozialministeriumservice noch das behördliche Feststellungsverfahren über ihren Behindertenstatus anhängig.

Wie merkur.de in einem Bericht vom 25. Oktober 2026 darlegte, mündete der Rechtsstreit schließlich in einer außergerichtlichen einvernehmlichen Trennung, bei der der Beschäftigten eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten in Höhe von 38.300 Euro brutto zugesprochen wurde.

Schwebend unwirksame Kündigung bei laufendem Verfahren

Den rechtlichen Hintergrund des Falls erläuterte AK-Bezirksstellenleiterin Katharina Uran. Demnach entfaltet die formelle Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen mit Behinderung eine Rückwirkung auf den konkreten Zeitpunkt der Antragstellung. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine während des laufenden Prüfverfahrens ausgesprochene Kündigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Behörde schwebend unwirksam bleibt.

In Österreich regelt das Behinderteneinstellungsgesetz diesen besonderen Kündigungsschutz. Er greift ab einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von 50 Prozent. Liegt dieser vor, darf ein Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber nicht einseitig beendet werden, es sei denn, der zuständige Behindertenausschuss erteilt vorab eine ausdrückliche Genehmigung.

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Schutzmechanismen im deutschsprachigen Raum

Vergleichbare Hürden existieren auch im deutschen Arbeitsrecht. Gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie für gleichgestellte Arbeitnehmer ab einem GdB von 30. Voraussetzung für das Greifen dieses Schutzes ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit mindestens sechs Monaten; eine Kündigung bedarf hier der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.

Die Relevanz dieser Regelungen verdeutlicht sich insbesondere bei schweren oder langwierigen Erkrankungen. Während in Österreich eine reguläre Kündigung während eines laufenden Krankenstands – sofern keine abweichenden Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen greifen – bereits ab dem ersten Tag rechtlich zulässig ist, schützt der Behindertenstatus vor einem raschen Verlust der Existenzgrundlage.

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Belastungen durch Erkrankungen am Arbeitsplatz

Wie gravierend die Situation für chronisch oder schwer erkrankte Beschäftigte sein kann, zeigen Erhebungen im Gesundheitsbereich. Laut Krebshilfe-Geschäftsführerin Doris Kiefhaber sei die Mehrheit der von ihrer Organisation beratenen Patienten nicht in der Lage, das gewohnte Arbeitspensum vollständig zu erbringen. Zudem verschwiegen viele Betroffene ihre gesundheitlichen Probleme am Arbeitsplatz aus Sorge vor einem Verlust des Arbeitsplatzes.

Eine Krebstherapie beansprucht im Schnitt sechs bis zwölf Monate. Demgegenüber sieht das österreichische Entgeltfortzahlungsrecht je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit eine sechswöchige bis zwölfwöchige Gehaltsfortzahlung im Krankenstand vor.

Im Anschluss daran beläuft sich das Krankengeld für einen Zeitraum von 26 bis 52 Wochen auf 50 bis 60 Prozent des letzten Gehalts. Das Verfahren zur Anerkennung eines Schutzstatus bleibt für viele Arbeitnehmer daher ein wesentliches Instrument, um Phasen gesundheitlicher Krisen arbeitsrechtlich abzusichern.

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