Krypto-Steuer: BMF-Entwurf sieht Steuerabzug durch Börsen ab 2028 vor
Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 19:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem 16-seitigen Referentenentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine grundlegende Neuausrichtung der steuerlichen Behandlung digitaler Vermögenswerte skizziert.
Wie aus Berichten vom 30. September 2026 hervorgeht, wurde das Dokument bereits an Interessenvertretungen verschickt. Der Zeitplan sieht vor, dass Branchenverbände bis zum 6. Oktober 2026 Stellungnahmen abgeben können, bevor die Befassung im Bundeskabinett für den 14. Oktober 2026 geplant ist.
Neuausrichtung der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Kern der geplanten Reform besteht darin, Einkünfte aus Kryptowerten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln. Damit würde die bisherige Einordnung als private Veräußerungsgeschäfte entfallen.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Änderung ist, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten unabhängig von der jeweiligen Haltedauer steuerpflichtig werden. Bisher galt für Privatpersonen eine Steuerfreiheit, wenn die Werte länger als ein Jahr gehalten wurden.
Nach den Plänen des BMF sollen Veräußerungsgewinne für Kryptowerte wie Bitcoin, die ab dem 1. Januar 2027 erworben werden, pauschal mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags belastet werden. Auch Erträge aus den Bereichen Staking und Lending sollen künftig einheitlich als Kapitaleinkünfte eingestuft werden.
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Bestandsschutzregelungen für Altfälle und zeitlicher Rahmen der Reform
Für Anleger, die bereits über Bestände an Kryptowerten verfügen, sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor. Die Neuregelung soll ausschließlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden.
Für Bestände, deren Anschaffung bis zu diesem Stichtag erfolgt ist, bleibe die bisherige einjährige Haltefrist im Rahmen des Bestandsschutzes bestehen. Damit blieben Gewinne aus diesen Altbeständen nach Ablauf eines Jahres weiterhin steuerfrei.
Der operative Systemwechsel beim Steuerabzug soll hingegen erst zeitversetzt erfolgen. Der Entwurf sieht vor, dass der Kapitalertragsteuerabzug über Kryptowerte-Dienstleister ab dem 1. Januar 2028 greift.
Operative Umsetzung des Steuerabzugs durch Kryptowerte-Dienstleister
Ab dem Jahr 2028 sollen Krypto-Börsen und Broker direkt in die Abwicklung der Steuerzahlungen einbezogen werden. In diesem Zusammenhang sieht die Planung des BMF vor, dass diese Dienstleister zur Sicherstellung des Steuerabzugs berechtigt sein sollen, Anteile der Kryptowerte auch ohne explizite Zustimmung der Kunden zu veräußern.
Für Fälle, in denen keine belastbaren Anschaffungsdaten vorliegen, definiert der Referentenentwurf eine Ersatzbemessungsgrundlage. In solchen Situationen soll eine Pauschale in Höhe von 50 % des Verkaufserlöses als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden.
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Während die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Dienstleister steigen, steht die Angabe zum konkreten Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung im aktuellen Entwurf noch unter dem Vermerk „folgt“.
Fiskalische Auswirkungen und politischer Widerstand der Opposition
Das Bundesfinanzministerium prognostiziert durch die Umstellung deutliche Mehreinnahmen für den Staatshaushalt. Diese werden auf rund 350 Millionen Euro pro Jahr geschätzt, wobei die vollen Auswirkungen aufgrund der Übergangsfristen und des Bestandsschutzes erst ab dem Jahr 2029 erwartet werden.
Auf politischer Ebene stößt das Vorhaben auf Gegenwind. Finanzpolitiker der CDU/CSU-Fraktion sprachen sich gegen die Einführung neuer Steuern aus. Zudem drohten Unions-geführte Bundesländer laut Berichten mit einer Blockade des Gesetzesvorhabens im Bundesrat, was den weiteren parlamentarischen Prozess beeinflussen könnte.
