Krypto-Futures: 25 Prozent Steuer, aber keine Steuerfreiheit nach Haltefrist
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beim Handel mit derivativen Krypto-Finanzinstrumenten wie Futures und Perpetual Swaps gelten im deutschen Steuerrecht grundlegend andere Vorschriften als beim direkten Kauf und Verkauf physischer Token.
Während private Veräußerungsgeschäfte im Spot-Markt nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden können, greift für derivative Krypto-Kontrakte die Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent. Fachbeiträge heben hervor, dass eine steuerfreie Veräußerung über Haltefristen bei diesen Instrumenten grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Feste Steuersätze und fehlende Haltefristen
Für Gewinne aus Krypto-Futures und Perpetual Swaps kommt gemäß Paragraf 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kapitalertragsteuer zum Tragen. Auf den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent fällt zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent an. Daraus ergibt sich eine reguläre steuerliche Belastung von 26,375 Prozent.
Anders als beim Handel mit zugrundeliegenden Krypto-Assets im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften greift für Futures und Perpetuals weder eine Haltefrist noch die für private Veräußerungsgeschäfte vorgesehene Freigrenze von 1.000 Euro. Gewinne unterliegen unabhängig von der Dauer des Kontrakts der steuerlichen Erfassung.
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Für kirchensteuerpflichtige Anleger verändert sich die Steuerberechnung. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent fällt auf einen beispielhaften Gewinn von 10.000 Euro eine Einkommensteuer in Höhe von 2.444,99 Euro an.
Hinzukommen 134,47 Euro für den Solidaritätszuschlag sowie 220,05 Euro Kirchensteuer. Dies ergibt eine Gesamtsteuerlast von 2.799,51 Euro, was einem Satz von rund 28,0 Prozent entspricht. Ohne Kirchensteuer beläuft sich die Steuerbelastung bei der gleichen Summe auf exakt 2.637,50 Euro.
Trennung von Verlusttöpfen und Regelungen zum Pauschbetrag
Ein zentraler Aspekt für Trader betrifft die Verrechnung von Verlusten. Nach Paragraf 20 Absatz 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Da Perpetual Swaps und Futures steuerlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, der klassische Spot-Handel hingegen zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählt, ist eine Verrechnung von Verlusten aus Derivaten mit Spot-Gewinnen rechtlich ausgeschlossen.
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Für den Abzug von Ausgaben gilt Paragraf 20 Absatz 9 EStG. Anleger können einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro geltend machen, der sich bei einer Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro verdoppelt. Der Nachweis und Abzug von tatsächlich entstandenen, höheren Werbungskosten ist im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Investoren müssen diese steuerlichen Besonderheiten bei der Handelsstrategie und der Deklaration berücksichtigen.
