Krematorium-Erlöse, BFH

Krematorium-Erlöse: BFH erklärt Zahngold und Schmuck zur Betriebseinnahme

Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH ordnet Einnahmen aus Zahngold, Schmuck und Prothesen als steuerpflichtige Betriebserträge ein; ein Spendenabzug bleibt offen.

BFH-Urteil: Krematorien müssen Erlöse aus Metallresten versteuern
Architekturaufnahme eines modernen Krematoriumsgebäudes mit grauer Steinfassade und schlichten geometrischen Formen. Illustration mit AI erstellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. IX R 29/24) entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf metallischer Überreste aus kommunalen Krematorien als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind.

Zu diesen Funden zählen insbesondere Zahngold, Schmuck sowie medizinische Prothesen und Bestandteile von Särgen, die nach dem Einäscherungsprozess zurückbleiben. Damit unterliegen diese Einnahmen der Körperschaftsteuer, unabhängig von ihrer späteren Verwendung für soziale Zwecke.

Steuerpflicht trotz gemeinnütziger Verwendung

Dem Urteil lag der Fall einer Stadt in Baden-Württemberg zugrunde, die Metallreste aus ihrem kommunalen Krematorium an eine Metallscheideanstalt veräußert hatte. Die daraus erzielten Erlöse wurden auf einem separaten Konto verbucht und nach Angaben der Stadt für karitative Zwecke verwendet, darunter die Unterstützung von Hospizen, die Grabpflege sowie Bestattungen für Geringverdiener.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte der Kommune in der Vorinstanz zunächst recht gegeben und die Metallreste steuerlich als Spenden behandelt. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach Auffassung der Bundesrichter ändert die spätere Verwendung der Gelder für soziale Zwecke nichts an deren Status als Betriebseinnahmen.

Maßgeblich sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums, wodurch die Erlöse dem kommerziellen Bereich der Einrichtung zuzuordnen seien. Der gute Zweck befreie kommerzielle Einkünfte grundsätzlich nicht von der Steuerlast.

Rechtshistorische Einordnung und verfahrensrechtliche Folgen

Anzeige

Der BFH hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. IX R 29/24) entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Zahngold, Schmuck und Prothesen aus kommunalen Krematorien als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bilanzieren sind — auch wenn die Mittel später karitativen Zwecken zufließen. Unser kostenloser Leitfaden ordnet die Folgen für die Bilanzierung ein und zeigt, wie Sie die steuerliche Erfassung der Metall-Erlöse sauber aufsetzen. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern

Die rechtliche Einordnung metallischer Überreste war bereits in der Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Betrachtungen. So hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 entschieden, dass diese Bestandteile dem Aschebereich der Verstorbenen zuzuordnen sind.

In der steuerrechtlichen Praxis wird der Verkauf solcher Funde nach der Einäscherung in Deutschland nunmehr als Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit gewertet.

Ein ähnlicher Sachverhalt wurde zudem in Bezug auf ein Krematorium in München bekannt, bei dem das Finanzamt die Einnahmen aus dem Verkauf von Prothesen und Edelmetallen ebenfalls als gewöhnliche Betriebseinnahmen einstufte, obwohl diese für wohltätige Projekte vorgesehen waren.

Aufgrund des aktuellen BFH-Urteils wurde das Verfahren bezüglich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. In einem nächsten Schritt muss die Vorinstanz nun prüfen, inwieweit ein Spendenabzug für die Stadt geltend gemacht werden kann.

Anzeige

Ob die tatsächliche Weitergabe der Erlöse an karitative Einrichtungen die Körperschaftsteuer-Last mindern kann, muss das FG Baden-Württemberg nun prüfen — die Steuerpflicht der Einnahmen selbst steht nach dem BFH-Urteil fest. Unser kostenloser Leitfaden zeigt, wie Kommunen den Spendenabzug vorbereiten und welche Unterlagen dafür entscheidend sind. Leitfaden zum Spendenabzug jetzt sichern

Während die grundsätzliche Steuerpflicht der Einnahmen nun feststeht, bleibt zu klären, ob die tatsächliche Weitergabe der Mittel an karitative Einrichtungen die steuerliche Gesamtbelastung im Rahmen der gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten mindern kann.

Die Entscheidung schafft Klarheit für kommunale und private Betreiber von Krematorien. Sie verdeutlicht, dass Einnahmen aus der Verwertung von Metallresten als Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bilanzieren sind, auch wenn die Betreiber mit den Erlösen gesellschaftliche Verantwortung übernehmen wollen. Eine automatische Steuerbefreiung durch die Zweckbindung der Mittel ist nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen.

Mehr zum Thema bei FOCUS online: „Krematorium muss Erlöse aus Zahngold und Schmuck versteuern“

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70095788 |