Krematorien: BFH erklärt Zahngold-Erlöse zur Betriebseinnahme
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 16:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine richtungsweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Metalleinnahmen in Krematorien getroffen. Mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az.
IX R 29/24) legte das Gericht fest, dass Erlöse aus der Verwertung von Zahngold, Schmuck oder Prothesen, die nach einer Einäscherung zurückbleiben, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu werten sind. Wie aus Berichten vom 10. September 2026 hervorgeht, spielt es dabei keine Rolle, ob die Gelder im Anschluss für wohltätige Zwecke verwendet werden.
Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend für Steuerpflicht
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie die Einnahmen aus der Veräußerung metallischer Rückstände steuerrechtlich einzuordnen sind. Der BFH stellte klar, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Metallverwertung und dem Betrieb des Krematoriums besteht. Die Verwertung der Rückstände sei untrennbar mit dem eigentlichen Betriebsvorgang der Einäscherung verknüpft.
Ein wesentlicher Punkt des Urteils betrifft die Zweckbindung der Mittel. Viele Betreiber von Krematorien leiten die Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen an karitative oder soziale Organisationen weiter. Laut den Richtern des BFH ist diese spätere Verwendung jedoch für die steuerliche Bewertung unerheblich.
Sobald die Erlöse dem Betrieb zufließen, stellen sie Einnahmen dar, die der Besteuerung unterliegen. Eine Steuerbefreiung oder eine Nichtberücksichtigung aufgrund einer spendenähnlichen Verwendung sah das Gericht nicht als gerechtfertigt an.
Abgrenzung zu durchlaufenden Posten
Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine namentlich nicht genannte Stadt, hatte argumentiert, dass es sich bei den Erlösen lediglich um durchlaufende Posten handele. Die Kommune führte das Krematorium als sogenannten Betrieb gewerblicher Art gemäß § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. IX R 29/24) entschieden, dass Erlöse aus Zahngold, Schmuck und Prothesen aus Einäscherungen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind — unabhängig davon, ob die Mittel anschließend karitativ verwendet werden. Betreiber, die diese Erlöse bislang als durchlaufende Posten verbucht haben, sollten ihre Praxis nun steuerlich neu bewerten. Kostenlosen Leitfaden zur steuerlichen Neubewertung anfordern
Die Stadt hatte die metallischen Überreste gesammelt, an eine Metallscheideanstalt verkauft und die daraus resultierenden Beträge auf einem separaten Konto verwaltet, um sie sozialen Zwecken zuzuführen.
Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gericht entschied, dass die Erlöse keinen durchlaufenden Posten darstellen. Ein solcher läge nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen einnehme und auszahle.
Da die metallischen Rückstände jedoch im Rahmen des Krematoriumsbetriebs anfallen und die Stadt über die Verwertung sowie die Verwendung der Erlöse eigenständig verfügte, seien sie dem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen.
Rückverweisung an die Vorinstanz
Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH die Rechtsauffassung der Finanzbehörden und hob ein entgegenstehendes Urteil der Vorinstanz auf. Das Finanzgericht (FG) hatte zuvor eine andere Rechtsauffassung vertreten, die nun durch das höchstrichterliche Urteil korrigiert wurde.
Viele Krematoriumsbetreiber haben Metallrückstände auf separaten Konten verwaltet und sozialen Zwecken zugeführt — in der Annahme, das schütze vor Besteuerung. Der BFH hat diese Auffassung nun verworfen: Entscheidend ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb, nicht die spätere Verwendung. Unser Leitfaden zeigt, welche Verbuchungspraxis jetzt Bestand hat. Leitfaden zur korrekten Verbuchung jetzt sichern
Der Fall wurde zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei geht es insbesondere um die konkreten Feststellungen zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2017. Aufgrund des geltenden Steuergeheimnisses wurde die Identität der klagenden Stadt in den Veröffentlichungen zum Urteil nicht preisgegeben.
Das Urteil hat jedoch Signalwirkung für zahlreiche kommunale und private Krematoriumsbetreiber in Deutschland, die nun ihre Praxis der Verwertung von Metallrückständen steuerlich neu bewerten müssen.
