Kreditrecht: Neue Nachsichtspflicht für Gläubiger ab November
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kreditinstitute in Deutschland müssen sich ab dem 20. November 2026 auf neue regulatorische Anforderungen bei der Beitreibung von Außenständen einstellen.
Durch die Einführung des Paragrafen 497a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden Gläubiger gesetzlich verpflichtet, vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Nachsicht gegenüber Verbrauchern walten zu lassen. Diese Neuregelung zielt darauf ab, Privatinsolvenzen und langwierige Vollstreckungsverfahren durch kooperative Lösungen zu vermeiden.
Die neuen Anforderungen des § 497a BGB
Die gesetzliche Neuerung sieht vor, dass Kreditgeber bei drohenden Zahlungsausfällen zunächst Maßnahmen wie Zahlungspausen, Laufzeitverlängerungen oder Zinssenkungen prüfen müssen. Ein automatischer Schuldenerlass ist in der Regelung jedoch nicht vorgesehen. Ziel ist eine einvernehmliche Sanierung des Kreditverhältnisses.
Wichtig für die Branche ist dabei die zeitliche Anwendung: Die Nachsichtspflicht nach § 497a BGB gilt ausschließlich für Neuverträge. Kreditvereinbarungen, die vor dem Stichtag am 20. November 2026 geschlossen wurden, unterliegen nicht diesen spezifischen neuen Vorgaben.
Anpassungen beim Pfändungsschutz und den P-Konten
Parallel zu den Änderungen im Kreditrecht wurden bereits in den vergangenen Monaten wesentliche Parameter beim Pfändungsschutz angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 1.590 Euro. Kreditinstitute sind verpflichtet, Guthaben bis zu dieser Grenze unmittelbar freizugeben, um das Existenzminimum der Betroffenen zu sichern.
Die Umwandlung eines herkömmlichen Girokontos in ein P-Konto muss innerhalb von vier Arbeitstagen nach Antragstellung kostenfrei erfolgen. Zudem besteht für Verbraucher im Falle einer Pfändung eine vierwöchige Frist, um die Umwandlung rückwirkend wirksam werden zu lassen. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in den Folgemonat übertragen werden.
Trotz dieser klaren Vorgaben berichtete der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Analyse für den Zeitraum 2024/25 von erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis. Von 354 registrierten Beschwerden betrafen rund 83 Prozent bereits laufende Verträge. Besonders häufig wurden Leistungsstörungen und eine unzureichende Kundenbetreuung durch die Institute kritisiert.
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Rechtsprechung zur Zinsberechnung und Verjährung
Flankiert werden die gesetzlichen Änderungen durch aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundessozialgerichts (BSG). Der EuGH stellte fest, dass Sollzinsen bei Verbraucherkrediten nur auf den tatsächlich ausgezahlten Nettokreditbetrag berechnet werden dürfen.
Kosten für mitfinanzierte Nebenleistungen, wie etwa Versicherungsprämien, dürfen nicht in die Zinsberechnung einfließen. Diese Entscheidung betrifft alle EU-Mitgliedstaaten und gilt explizit auch für Bestandsverträge, was für deutsche Banken ein erhebliches Rückforderungsrisiko bedeuten kann.
Hinsichtlich der Verjährung von Forderungen präzisierte das BSG im Frühjahr 2026 die Anerkenntniswirkung von Teilzahlungen. Demnach können Ratenzahlungen auf Erstattungsforderungen den Neubeginn der Verjährung auslösen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit auf einen Gesamtsaldo geleistet werden, da dies als Anerkenntnis aller Einzelforderungen gewertet werden könne.
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Verschärfte Rahmenbedingungen in der Grundsicherung
Auch im Bereich der staatlichen Transferleistungen gab es signifikante Änderungen. Zum 1. Juli 2026 wurde das bisherige Bürgergeld durch eine neue Grundsicherung ersetzt. Während der Regelsatz für Alleinstehende bei 563 Euro verblieb, wurden die Bedingungen verschärft: Der Vermittlungsvorrang in Arbeit wurde gestärkt, Sanktionen wurden verschärft und die Karenzzeiten für Schonvermögen entfielen.
Zudem wurde im Sozialgesetzbuch II eine materielle Präklusion eingeführt. Nachweise, die erst nach Erlass eines Widerspruchsbescheids vorgelegt werden, bleiben künftig unberücksichtigt. Diese Regelung betrifft insbesondere Selbstständige, die vorläufige Leistungen beziehen. Zur Bewältigung des erhöhten Verwaltungsaufwands erhalten die Jobcenter jährlich zusätzlich eine Milliarde Euro.
Ab dem Jahr 2027 treten zudem Neuregelungen beim Krankengeld in Kraft. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, sinkt der Anspruch auf 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Versicherte mit Kindern) des Nettoentgelts. Eine weitere Flexibilisierung ist für 2028 mit der Einführung eines Teilkrankengeldes geplant.
