Krankschreibung, Restaurants

Krankschreibung: Restaurants und Urlaub sind arbeitsrechtlich zulässig

Veröffentlicht am: 31.08.2026 um 06:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Rechtlich sind Aktivitäten während der Arbeitsunfähigkeit nicht pauschal verboten. Zugleich wird über frühere Attestpflichten und Telefon-AUs beraten.

Krankschreibung: Welche Aktivitäten erlaubt sind und was sich ändern soll
Ein Stethoskop auf einem Notizbuch auf einem hellen Schreibtisch vor einem Fenster. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Wer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben ist, unterliegt keinem generellen Hausarrest. Aktuelle rechtliche Einschätzungen von Ende August 2026 verdeutlichen, dass erkrankte Arbeitnehmer grundsätzlich alle Aktivitäten verfolgen dürfen, die den Heilungsprozess nicht verzögern oder aktiv fördern.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Besuche von Restaurants, Festivals oder sogar Urlaubsreisen unter bestimmten Umständen zulässig sind, sofern sie der Genesung dienlich sind.

Zulässige Aktivitäten und medizinische Notwendigkeit

Die rechtliche Bewertung einer Tätigkeit während der Krankschreibung hängt maßgeblich vom jeweiligen Krankheitsbild ab. Während bei einem Bandscheibenvorfall eine längere Reise die Heilung beeinträchtigen und somit rechtlich riskant sein kann, bewerten Juristen dies bei psychischen Beschwerden oft anders. Hier könne ein Ortswechsel oder eine soziale Aktivität die Genesung sogar fördern.

Ein aktuelles Beispiel aus der internationalen Rechtsprechung unterstreicht diesen Spielraum. Das spanische Gericht TSJ Murcia erklärte im Februar 2026 die Kündigung einer Kellnerin für nichtig. Der Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, nachdem sie während einer Krankschreibung wegen Diabetes zwei Gläser Wein getrunken hatte, und argumentierte mit einer Gefährdung der Genesung.

Das Gericht wies dies zurück und sprach der Frau 24.000 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Auch nach deutscher Rechtslage ist der Konsum von Alkohol während einer Krankschreibung nicht automatisch ein Kündigungsgrund, und eine Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist nur bei einem konkreten Verdacht auf Missbrauch zulässig.

Politische Debatte um die Attestpflicht ab dem ersten Tag

Parallel zur rechtlichen Einordnung wird auf politischer Ebene eine Verschärfung der Regeln diskutiert. Die Koalition plant, eine Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag einzuführen und im Gegenzug die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.

Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) äußerte jedoch Ende August 2026 deutliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Pläne. Sie warnte davor, dass eine solche Verpflichtung zu längeren Ausfallzeiten führen könnte, da Patienten bei einem Arztbesuch eher für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben würden als bei einer kurzzeitigen Genesung ohne Attest.

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Bas knüpft ihre Zustimmung zu der Reform an Bedingungen wie eine Termingarantie für Fachärzte sowie Verbesserungen bei der Schlaganfallvorsorge. Zudem kritisierte sie die Komplexität der geplanten Regelung, die bereits rund 95 Ausnahmen vorsehe.

Während die Union am Koalitionsplan festhält, bezeichnete die AOK-Chefin Carola Reimann die Vorhaben als unsinnig. Auch Ärztepräsident Reinhardt lehnt die Verschärfung ab und plädiert für den Erhalt der telefonischen Krankschreibung.

Wirtschaftliche Dimension und formale Anforderungen

Hintergrund der Debatte sind die massiv gestiegenen Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Daten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) gaben Unternehmen im Jahr 2025 eine Rekordsumme von 85,6 Milliarden Euro für die Entgeltfortzahlung aus. Damit haben sich diese Kosten innerhalb von 15 Jahren mehr als verdoppelt.

Laut einer Analyse machten die Kosten für Lohnfortzahlung im Jahr 2025 rund 2 Prozent der gesamten Wirtschaftsleistung aus, verglichen mit etwa 1 Prozent im Jahr 2010. Der Krankenstand lag im Zeitraum von Januar bis November 2025 laut Techniker Krankenkasse bei durchschnittlich 18,6 Tagen.

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Für Arbeitnehmer gelten bei einer Erkrankung klare formale Regeln. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Die gesetzliche Grundregel sieht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach drei Kalendertagen vor, wobei Arbeitgeber diese auch früher verlangen können.

Seit 2023 wird die eAU direkt übermittelt. Eine telefonische Krankschreibung ist aktuell für maximal fünf Tage bei bekannten Patienten möglich, während Videosprechstunden je nach Patientenstatus zwischen drei und sieben Tage abdecken dürfen.

Eine Rückdatierung des Attests ist auf maximal drei Tage begrenzt. Tritt eine Erkrankung während des Urlaubs auf, müssen Arbeitnehmer dies melden und eine AU vorlegen, um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen.

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