Krankschreibung, Urlaubsabsage

Krankschreibung nach Urlaubsabsage: Wann Ärzteattest seinen Beweiswert verliert

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitgeberverband meldet zunehmende Zweifel an Krankschreibungen nach abgelehnten Urlaubsanträgen. Gerichtsurteile erlauben strengere Prüfung.

Krankschreibung nach Urlaubsabsage: Arbeitgeber zweifeln an Attesten
Eine Personalverantwortliche in einem modernen Büro betrachtet konzentriert Dokumente auf ihrem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der betrieblichen Praxis nehmen die Spannungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beim Thema Krankschreibungen zu, insbesondere wenn diese unmittelbar auf abgelehnte Urlaubsanträge folgen.

Wie die Braunschweiger Zeitung Mitte August 2026 berichtete, äußerte sich ein Arbeitgeberverband besorgt über Fälle, in denen Beschäftigte nach einer Urlaubsabsage zeitnah eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Die Organisation betonte dabei, dass Arbeitgeber in solchen Konstellationen zunehmend den Beweiswert der ärztlichen Atteste anzweifeln.

Rechtliche Grundlagen und der erschütterte Beweiswert

Der Fokus der juristischen Auseinandersetzung liegt auf der Frage, inwieweit eine ordnungsgemäß ausgestellte Krankschreibung als unumstößlicher Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit gilt. Grundsätzlich kommt der AU ein hoher Beweiswert zu. Dieser kann jedoch erschüttert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung bestehen.

Der Arbeitgeberverband bezog sich in seiner Stellungnahme auf die geltende Rechtsprechung, insbesondere auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2021.

Nach Auffassung der Richter kann der Beweiswert einer Krankschreibung entfallen, wenn die zeitliche Abfolge der Ereignisse Fragen aufwirft. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt den Zeitraum abdeckt, für den zuvor vergeblich Urlaub beantragt wurde, oder wenn die Krankmeldung passgenau bis zum Ende einer Kündigungsfrist reicht.

In solchen Situationen obliegt es dem Arbeitnehmer, den Nachweis der tatsächlichen Erkrankung durch weitere Belege oder Zeugenaussagen zu führen, sofern der Arbeitgeber den Beweiswert der AU substantiiert bestritten hat.

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Präzedenzfall zur Drohung mit Krankschreibung

Die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer, die eine Krankmeldung als Druckmittel einsetzen, sind erheblich. Bereits vor einigen Jahren befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit einem entsprechenden Sachverhalt (Az. 10 Sa 156/15).

In dem Fall, über den Mitte August berichtet wurde, hatte ein Arbeitnehmer nach der Ablehnung seines Urlaubswunsches explizit einen Arztbesuch angekündigt. Die daraufhin rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde vom Gericht kritisch gewertet.

Das LAG Hamm entschied, dass die Drohung mit einer Krankschreibung für den Fall einer Urlaubsablehnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Gericht sah in einem solchen Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.

Der Beweiswert der später vorgelegten AU wurde durch die vorherige Ankündigung des Arbeitnehmers als erschüttert angesehen. Juristen weisen darauf hin, dass die Ankündigung einer Erkrankung als Reaktion auf eine verweigerte Freistellung das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig schädigt.

Implikationen für das Personalmanagement

Für HR-Abteilungen bedeutet die aktuelle Entwicklung eine Sensibilisierung für die Dokumentation von Urlaubsanträgen und deren Ablehnungsgründen. Wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Ablehnung und einer Krankmeldung besteht, raten Fachleute für Arbeitsrecht dazu, den Sachverhalt genau zu prüfen.

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Sollte der Beweiswert der AU durch objektive Umstände erschüttert sein, entfällt zunächst die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. In einem solchen Fall muss der Beschäftigte im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast darlegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2021 bietet Arbeitgebern hier eine verlässliche Grundlage, um gegen Missbrauchsfälle vorzugehen und die Integrität des Systems der Entgeltfortzahlung zu wahren.

Der Arbeitgeberverband unterstreicht, dass dies notwendig sei, um die betriebliche Planungssicherheit zu gewährleisten und Fehlzeiten entgegenzuwirken, die nicht auf einer echten medizinischen Indikation beruhen.

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