Krankschreibung: LAG kippt pauschale Meldungspflichten in Verträgen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 06:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kranke Mitarbeiter müssen nicht arbeiten – aber manchmal doch kurze Auskünfte geben. Ein Urteil aus diesem Jahr schafft nun Klarheit.
Übergaben nur im Zumutbaren
Grundsätzlich gilt: Wer krankgeschrieben ist, muss keine Arbeitsleistung erbringen. Doch Arbeitgeber dürfen in Einzelfällen Informationen verlangen, die für den Betriebsablauf zwingend nötig sind. Ein Fachanwalt des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betont: Entscheidend ist die gesundheitliche Zumutbarkeit.
Kurze Auskünfte oder eine einfache Übergabe sind demnach erlaubt, wenn der Zustand es zulässt – etwa bei einer körperlichen Verletzung, die das Denken nicht beeinträchtigt. Bei schweren Erkrankungen wie hohem Fieber entfällt die Pflicht komplett. Umfangreiche Dokumentationen oder Videokonferenzen gehören während einer Krankschreibung nicht zu den zumutbaren Aufgaben.
Pauschale Meldungsklauseln gekippt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Arbeitsverträge verschärft. Am 19. Februar 2026 erklärten die Richter eine Klausel für unwirksam, die Beschäftigte verpflichtete, bei Krankmeldung unaufgefordert „etwaige dringliche Arbeiten“ zu melden (Az. 8 Sa 25/25).
Die Begründung: Verstoß gegen das Transparenzgebot und unangemessene Benachteiligung. Eine darauf gestützte Abmahnung musste aus der Personalakte verschwinden. Für die Praxis heißt das: Pauschale Hinweispflichten in Formularverträgen haben kaum Bestand.
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Wann die Krankschreibung wackelt
Auch der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht auf dem Prüfstand. Das LAG Köln (Az. 7 SLa 54/25) entschied: Zweifel sind berechtigt, wenn auffällige Umstände vorliegen – etwa eine Krankschreibung direkt nach einem betrieblichen Konflikt oder im Zusammenhang mit der Rückgabe von Arbeitsmitteln.
Dann kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Der Beschäftigte muss konkret darlegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen und warum sie die Arbeitsunfähigkeit begründeten. Ein bloßer Verweis auf das Attest reicht bei solcher Indizienlage nicht mehr aus.
Krankenstand sinkt leicht – Ministerium prüft telefonische Krankschreibung
Die DAK meldet für das erste Halbjahr 2026 eine leichte Entspannung: In Rheinland-Pfalz sank die Krankenstandsquote um 0,3 Punkte auf 5,5 Prozent. Atemwegserkrankungen gingen deutlich zurück. Muskel-Skelett-Probleme und psychische Erkrankungen bleiben mit je rund 187 Fehltagen pro 100 Versicherte die Hauptursachen für Arbeitsausfälle.
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Das Bundesgesundheitsministerium prüft derzeit die Auswirkungen der telefonischen Krankschreibung. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei 14,5 Krankheitstagen pro year – eine Evaluierung soll zeigen, ob die Regelung das Geschehen beeinflusst.
Kommission will Wiedereingliederung ausweiten
Die Alterssicherungskommission empfiehlt zudem weitreichende Änderungen: Reha-Anträge sollen künftig binnen vier statt zehn Wochen gestellt werden. Auch die Wiedereingliederungsphasen könnten auf bis zu ein Jahr ausgeweitet werden, um Langzeiterkrankte besser zurückzuführen. Eine Umsetzung ist für 2027 geplant.
