Krankschreibung: LAG kippt Hinweispflicht-Klauseln in Arbeitsverträgen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 23:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Expertenforum Arbeitsrecht hat am 10. August 2026 eine neue Analyse zu der Frage publiziert, inwieweit Arbeitnehmer trotz einer Krankschreibung verpflichtet sind, auf dringende Aufgaben hinzuweisen. Die Untersuchung befasst sich mit den rechtlichen Grenzen von Vertragsklauseln und den Anforderungen an die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und erkrankten Beschäftigten im Falle von drohenden Deadlines.
Unwirksamkeit pauschaler Hinweispflichten in Arbeitsverträgen
Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen rechtlichen Bewertung stützt sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen 8 Sa 25/25). Das Gericht stellte fest, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die von Beschäftigten im Fall einer Krankmeldung zwingend einen Hinweis auf etwaig dringliche Arbeiten verlangen, unwirksam sind. Solche Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstießen gegen das Transparenzgebot und stellten eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer dar.
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Abmahnung darauf gestützt, dass ein Mitarbeiter trotz einer bestehenden Klausel nicht auf ausstehende Aufgaben hingewiesen hatte. Das LAG entschied, dass diese Abmahnung rechtswidrig sei und aus der Personalakte entfernt werden müsse. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass dem Arbeitgeber die ausstehende Aufgabe bereits bekannt gewesen sei, weshalb keine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorgelegen habe. Eine weitere Abmahnung wegen einer unterlassenen Einlagerung vom 17. September 2024 wurde ebenfalls als unberechtigt eingestuft.
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Grenzen der Nebenpflichten und Anforderungen an Abmahnungen
Trotz der Unwirksamkeit spezifischer Klauseln bleiben laut dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19. Februar 2026 grundsätzliche leistungssichernde Nebenpflichten bestehen. Diese verpflichten Arbeitnehmer in einem begrenzten Rahmen zur Kooperation, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Dennoch unterliegen Sanktionen durch den Arbeitgeber strengen formalen Hürden. So mussten im vorliegenden Fall auch Abmahnungen wegen vager Vorwürfe, etwa im Zusammenhang mit Fehlbuchungen, aus der Akte gelöscht werden. Interessant für die HR-Praxis ist zudem die Feststellung des Gerichts, dass vor dem Ausspruch einer Abmahnung keine verpflichtende Anhörung des Betroffenen stattfinden muss.
Zumutbarkeit von Übergabegesprächen im Krankheitsfall
Ergänzend zur Rechtsprechung erläuterten Fachanwälte für Arbeitsrecht im August 2026 die praktischen Grenzen der Erreichbarkeit während einer Arbeitsunfähigkeit. Ob ein Arbeitgeber Informationen oder eine kurze Übergabe verlangen kann, hänge maßgeblich vom Gesundheitszustand des Beschäftigten ab. Eine solche Mitwirkung sei nur dann einforderbar, wenn sie gesundheitlich zumutbar ist.
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Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer bei einer rein physischen Beeinträchtigung, wie etwa einem gebrochenen Arm, durchaus in der Lage sein könne, telefonisch Auskunft zu geben. Bei Erkrankungen mit Fieber hingegen sei eine solche Tätigkeit in der Regel nicht zumutbar. Grundsätzlich gelte, dass der Umfang der geforderten Unterstützung minimal bleiben müsse. Die Erstellung einer umfangreichen Dokumentation oder die Teilnahme an Videokonferenzen könne vom Arbeitgeber während der Krankschreibung nicht verlangt werden. Letztlich handele es sich dabei stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Genesungsinteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund stehe.
