Krankschreibung, Attestpflicht

Krankschreibung: Attestpflicht ab Tag eins geplant, Telefon-AU fällt weg

Veröffentlicht am: 18.07.2026 um 15:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die geplante Reform sieht eine Krankschreibung ab Tag eins vor, telefonische AU entfällt. Teilkrankschreibung folgt 2028.

Bundesregierung plant Attestpflicht ab erstem Krankheitstag
Ein verschwommener Bürohintergrund mit einem Stapel medizinischer Atteste und juristischer Dokumente auf einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Arbeitnehmer sollen künftig schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen müssen.

Attestpflicht ab Tag eins sorgt für Diskussionen

Bisher war eine Krankschreibung gesetzlich meist erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit nötig. Das soll sich ändern: Die geplante Reform macht den Nachweis zum Regelfall – es sei denn, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln etwas anderes.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) verschärft die Regeln zusätzlich. Die telefonische Krankschreibung soll komplett abgeschafft werden. Auch Online-Krankschreibungen per Fragebogen ohne Arztkontakt sind dann tabu. Einzige Ausnahme: Die Videosprechstunde bleibt möglich.

Nur rund 30 Prozent der Bevölkerung halten diese Reformschritte für richtig, wie aktuelle Erhebungen zeigen. Kritiker vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) weisen darauf hin, dass die telefonische AU zwischen 2020 und 2023 lediglich 0,8 bis 1,2 Prozent aller Bescheinigungen ausmachte. Ein Massenphänomen? Fehlanzeige.

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Krankheitsgründe bleiben tabu

Trotz der geplanten Verschärfungen: Die Diagnose bleibt geschützt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht stellte klar, dass Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nennung der konkreten Erkrankung haben.

Die betriebliche Realie sieht jedoch anders aus. Eine Umfrage unter 2.000 Erwerbstätigen im Juni 2026 ergab: Rund 72 Prozent der Befragten haben das Gefühl, sich bei einer Krankmeldung rechtfertigen zu müssen. Fast 65 Prozent befürchten berufliche Nachteile durch Fehlzeiten.

Die Folge: massiver Präsentismus. Nach DGB-Angaben arbeiteten rund 63 Prozent der Beschäftigten bereits trotz Erkrankung. In Oberösterreich lag dieser Wert 2025 sogar bei 72 Prozent.

Datenschutzverstöße können teuer werden

Der vertrauliche Umgang mit Krankheitsdaten ist nicht nur eine Frage der Unternehmenskultur. Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte im Mai 2026 eine Stationsärztin zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz. Ihr Vergehen: Sie hatte Diagnosen eines Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe geteilt.

Für das betriebliche Fehlzeitenmanagement bedeutet das: Informationen über den Gesundheitszustand dürfen nur unter strengen Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Experten raten Unternehmen, klare Prozesse zu definieren – sonst drohen Haftungsrisiken.

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Teilkrankschreibung kommt 2028

Der Bundestag beschloss am 10. Juli 2026 eine weitere Neuerung: die Einführung der Teilkrankschreibung zum 1. Januar 2028. Das Modell erlaubt eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit in Schritten von 25, 50 oder 75 Prozent.

Anders als das bestehende Hamburger Modell braucht die Teilkrankschreibung die Zustimmung des Arbeitgebers – innerhalb von sieben Kalendertagen. Kommt sie zustande, erhält der Beschäftigte anteiliges Arbeitsentgelt und anteiliges Krankengeld. Ziel ist eine flexiblere Rückkehr in den Job.

Die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld wird weiterhin angerechnet. Juristen betonen: Für schwerbehinderte Menschen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf diese flexible Arbeitsgestaltung bestehen.

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