Krankmeldung, Baden-Württemberg

Krankmeldung: LAG Baden-Württemberg kippt pauschale Meldepflicht im Vertrag

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Gericht erklärt eine pauschale Meldeklausel für unwirksam; eine darauf gestützte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden.
Ein modernes, leeres Büro mit aufgeräumten Schreibtischen in hellem, natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten im Krankheitsfall keine pauschalen Pflichten auferlegen, auf dringende Aufgaben hinzuweisen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Teilurteil unter dem Aktenzeichen 8 Sa 25/25 entschieden, dass eine entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist.

Eine Formulierung, nach der Angestellte mit der Krankmeldung unaufgefordert Angaben zu etwaigen dringlichen Arbeiten machen müssen, benachteilige die Arbeitnehmer unangemessen. Wie Medien am 27. Oktober 2026 berichteten, muss eine Abmahnung, die sich ausschließlich auf den Verstoß gegen eine solche Regelung stützt, vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

Unklare Vorgaben und unzumutbare Pflichten im Krankheitsfall

Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Mitarbeiters aus der Warendisposition zugrunde. Der Beschäftigte hatte sich krankgemeldet, dabei jedoch keinen Hinweis auf Material gegeben, das noch eingelagert werden musste.

Am darauffolgenden Tag kam es betriebsintern zu Verzögerungen, wodurch drei Kundenaufträge nicht termingerecht ausgeliefert werden konnten. Das Unternehmen mahnte den Arbeitnehmer daraufhin unter Verweis auf die vertragliche Mitteilungspflicht ab.

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte die beanstandete Klausel nun jedoch für rechtswidrig. Zur Begründung führten die Richter an, dass der Begriff der Dringlichkeit nicht hinreichend klar definiert sei. Für Angestellte sei nicht verlässlich erkennbar, unter welchen exakten Voraussetzungen eine Arbeitsaufgabe tatsächlich als dringlich einzustufen ist.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass die Regelung eine Hinweispflicht selbst für Vorgänge vorsah, die der Unternehmensleitung bereits bekannt oder durch betriebseigene Nachforschungen problemlos ermittelbar gewesen wären. Das Gericht stufte eine derartige Verpflichtung zur eigenständigen Berichterstattung im Zustand krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als unzumutbar ein.

Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts setzen enge Grenzen

Mit seiner Entscheidung knüpft das Landesarbeitsgericht an die bestehende Linie des Bundesarbeitsgerichts an. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahr 2016 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 596/15 verbindliche Leitlinien für die Kontaktaufnahme mit erkrankten Beschäftigten aufgestellt. Demnach dürfen Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit betriebliche Informationen nur unter sehr engen Bedingungen einfordern.

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Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist laut den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts stets ein dringender betrieblicher Anlass. Zudem muss feststehen, dass sich die erforderlichen Auskünfte nicht auf andere Weise im Betrieb beschaffen lassen. Schließlich muss die Kontaktaufnahme für die betroffene Person im konkreten Fall zumutbar bleiben.

Pauschale vertragliche Vorab-Verpflichtungen, die Beschäftigten bereits im Augenblick der Krankmeldung eigenständige Prüf- und Meldepflichten auferlegen, halten diesen rechtlichen Maßstäben nach der Entscheidung aus Baden-Württemberg nicht stand.

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