Krankmeldung in der Schweiz: Arbeitgeber dürfen keine Diagnosen verlangen
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 10:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deEin Konflikt um den Schutz persönlicher Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz sorgt in der Schweiz für Diskussionen. Wie das Portal 20min.ch am 1. November 2026 berichtete, forderte eine Basler Lohnfirma von einer Angestellten nach einer dreitägigen Krankmeldung detaillierte Auskünfte über intime Krankheitsdaten. Der Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen des Auskunftsrechts von Arbeitgebern bei gesundheitsbedingten Abwesenheiten.
Fragenkatalog unter Androhung finanzieller Sanktionen
Die betroffene Baslerin war bei einem Basler Pharmaunternehmen im Einsatz, jedoch über eine externe Lohnfirma angestellt. Nach einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit reichte die Frau Anfang September ein ordentliches Arztzeugnis ein. Daraufhin übermittelte ihr die Arbeitgeberin per E-Mail einen umfangreichen Fragenkatalog.
Darin verlangte das Unternehmen konkrete Angaben zu vorliegenden Symptomen, etwaigen Vorerkrankungen sowie zu möglichen psychischen Erkrankungen. Ebenfalls abgefragt wurde das Bestehen einer Schwangerschaft, inklusive der Aufforderung, bei Vorliegen einen voraussichtlichen Geburtstermin für Versicherungszwecke zu nennen.
Für die Beantwortung der Fragen setzte die Firma eine Frist von drei Arbeitstagen. Sollte die Mitarbeiterin die verlangten Informationen nicht fristgerecht übermitteln, drohte das Unternehmen mit der Kürzung oder vollständigen Verweigerung von Leistungen. Die Beschäftigte weigerte sich, die Fragen zu ihren intimen Gesundheitsdaten zu beantworten.
Rechtliche Grenzen nach Obligationenrecht und Datenschutzgesetz
Forderungen dieser Art stehen im Widerspruch zu geltenden Rechtsnormen. Nach Einschätzung von Arbeitsrechtsexperten der Gewerkschaft Syna haben Arbeitgebende weder nach dem Schweizer Obligationenrecht noch nach dem Datenschutzgesetz einen Anspruch auf die vollständige Krankengeschichte von Beschäftigten.
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Gesundheitsdaten gelten im Arbeitsrecht als besonders schützenswerte Personendaten. Ein Unternehmen darf bei einer Krankmeldung grundsätzlich nur Informationen einfordern, die für die Beurteilung der konkreten Arbeitsfähigkeit zwingend relevant sind.
Dazu zählt vor allem die Bestätigung über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer, wie sie im Regelfall durch ein ärztliches Zeugnis attestiert wird. Diagnosen, medizinische Befunde, Details zu Symptomen oder persönliche Umstände wie eine Schwangerschaft fallen hingegen unter die geschützte Privatsphäre der Angestellten.
Bedeutung für die betriebliche Praxis
Der Fall verdeutlicht die bestehenden Unsicherheiten und Rechtskonflikte an der Schnittstelle von betrieblichem Absenzenmanagement, Lohnausfallversicherungen und Persönlichkeitsrechten.
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Zwar stehen Arbeitgeber und Versicherer oft vor der Herausforderung, Ausfallzeiten abzuwickeln und Missbrauch vorzubeugen, jedoch dürfen versicherungsadministrative Prozesse nicht dazu führen, dass der rechtliche Schutz intimer Gesundheitsdaten untergraben wird. Die Ausübung von Druckmitteln wie Fristsetzungen und Leistungsverweigerungen gilt bei unberechtigten Auskunftsbegehren als rechtlich nicht haltbar.
