Krankmeldung: Homeoffice und Meetings sind während Krankheit unzulässig
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Einordnung von Arbeitspflichten während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit beschäftigt regelmäßig die Arbeitsgerichte und die betriebliche Praxis.
Im Mittelpunkt steht dabei oft das Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Informationsinteresse des Arbeitgebers bei kurzfristigen Dienstplanänderungen und dem gesetzlich verankerten Schutz des erkrankten Arbeitnehmers. Aktuelle juristische Bewertungen unterstreichen hierbei die Bedeutung der Genesung, die grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Belangen hat.
Grundsatzurteil zur Erreichbarkeit im Krankheitsfall
Die wesentlichen Leitlinien für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten während einer Krankheit wurden durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits konkretisiert.
In einem grundlegenden Urteil vom 2. November 2016 (Aktenzeichen 10 AZR 596/15) stellte das Gericht klar, unter welchen Voraussetzungen eine Kontaktaufnahme zulässig ist. Demnach ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit suspendiert.
Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber während dieser Zeit nur in sehr eng gefassten Ausnahmefällen Auskunft von ihren Angestellten verlangen dürfen. Solche Ausnahmen sind demnach nur gegeben, wenn es sich um dringende und unaufschiebbare betriebliche Angelegenheiten handelt. Eine kurze Auskunft kann in diesen Fällen zulässig sein, sofern sie zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich ist und dem Betroffenen zugemutet werden kann.
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Unzulässigkeit umfangreicher Arbeitstätigkeiten
Aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem eine deutliche Grenze für die Anforderungen, die an erkrankte Mitarbeiter gestellt werden dürfen. Während eine kurze Information zu einem dringenden Sachverhalt rechtmäßig sein kann, sind komplexere Aufgaben während der Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbar.
Dazu zählen insbesondere umfangreiche Übergaben von Projekten oder Aufgabenbereichen sowie die Teilnahme an Meetings, sei es in Präsenz oder in digitaler Form.
Auch die Erbringung von Leistungen im Homeoffice ist während der Dauer einer Krankmeldung nicht vorgesehen. Da die Genesung des Arbeitnehmers die oberste Priorität hat, darf der Arbeitgeber keine Tätigkeiten verlangen, die den Heilungsprozess gefährden oder verzögern könnten. Die Arbeitsunfähigkeit entbindet den Beschäftigten von seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht, was jegliche Form der produktiven Mitarbeit einschließt.
Bedeutung für die Gestaltung von Dienstplänen
Im Kontext von § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), der unter anderem die Arbeit auf Abruf und die Ankündigungsfristen für Arbeitseinsätze regelt, ergeben sich durch die Rechtsprechung klare Schranken für kurzfristige Planänderungen. Wenn Arbeitgeber Dienstpläne aufgrund personeller Engpässe oder unvorhergesehener Ereignisse anpassen müssen, bleibt der Schutzstatus erkrankter Teammitglieder hiervon unberührt.
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Juristische Analysen weisen darauf hin, dass eine kurzfristige Änderung des Dienstplans keine Rechtfertigung darstellt, um erkrankte Mitarbeiter über das absolut notwendige Maß hinaus zu kontaktieren oder zur Arbeit heranzuziehen. Die Einhaltung der gesetzlichen Genesungszeit ist ein hohes Gut im deutschen Arbeitsrecht.
Arbeitgeber sind daher angehalten, ihre Personalplanung so zu gestalten, dass sie auch ohne die Mitwirkung arbeitsunfähiger Angestellter stabil bleibt. Verstöße gegen diese Grundsätze können nicht nur das Betriebsklima belasten, sondern auch rechtliche Konsequenzen für Unternehmen nach sich ziehen, wenn der Genesungsprozess nachweislich durch unzulässige Arbeitsanforderungen beeinträchtigt wird.
