Krankheitsbedingte, Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigung: BEM-Einladung muss nachweislich ankommen

Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG erklärte eine krankheitsbedingte Kündigung wegen fehlenden Zugangsnachweises für unwirksam; ein BEM begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten.

BEM: Gerichtsurteile zu Dienstposten und Zugangsnachweisen
Ein heller, leerer Flur in einem modernen Bürogebäude mit natürlichem Lichteinfall und minimalistischer Architektur. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle rechtliche Fachbeiträge beleuchten die Reichweite von Ansprüchen auf Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie die strengen Anforderungen an Nachweise und Personaleinsätze in gesundheitsrelevanten Arbeitsfeldern.

Die Ausgestaltung des gesetzlich verankerten Verfahrens nach Paragraf 167 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wirft in der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig grundlegende Fragen auf. Das betrifft sowohl den konkreten Inhalt vereinbarter Maßnahmen als auch formale Voraussetzungen bei vorgeschalteten Einladungen.

Kein Anspruch auf feste Dienstposten im BEM-Verfahren

Zu den Grenzen von Individualansprüchen im Rahmen des Eingliederungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Eilverfahren entschieden. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az. 9 L 666/25) stellte das Gericht klar, dass ein Dienstherr zwar dazu verpflichtet ist, das BEM mit einem erkrankten Beamten fortzusetzen, daraus jedoch kein einklagbarer Anspruch auf die Zuweisung eines ganz konkreten Dienstpostens oder eines spezifischen Stundenplans erwächst.

Das BEM sei als ein ergebnisoffener Suchprozess ausgestaltet. Dies gilt gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (Az. 2 C 12.13) gleichermaßen für das Beamtenverhältnis.

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Im zugrunde liegenden Fall waren im Rahmen des BEM ursprünglich acht Stunden pro Schulwoche in den Bereichen Berufsvorbereitung, Maschinentechnik und Praxisbetreuung vereinbart worden. Der tatsächliche Einsatzplan wich hiervon jedoch ab und sah einen Einsatz im Bereich Technik am Oberstufenzentrum D vor, was im BEM nicht erörtert worden war.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Dienstherr andere Einsatzstandorte prüfen muss, namentlich das Gymnasium L sowie die Standorte OSZ L, F und L. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Hohe Hürden für den Zugangsnachweis von Einladungsschreiben

Neben inhaltlichen Fragen rücken die Anforderungen an das ordnungsgemäße Verfahren vor Ausspruch personeller Maßnahmen in den Fokus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich am 7. Mai 2026 mit den Beweisanforderungen für die Zustellung einer BEM-Einladung vor einer krankheitsbedingten Kündigung (Az. 2 AZR 184/25). Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens trägt.

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Im verhandelten Fall genügten die vorgelegten Einlieferungs- und Auslieferungsbelege eines Einwurf-Einschreibens nicht, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Arbeitnehmer zu begründen. Beim aktuellen Scan-Verfahren der Deutschen Post AG bestätigt der Zusteller die Zustellung bereits per Unterschrift, bevor der Einwurf tatsächlich erfolgt.

Da der Beweis des Zugangs nach Paragraf 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht erbracht werden konnte, war das gesetzlich vorgeschriebene BEM-Verfahren vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die krankheitsbedingte Kündigung erwies sich nach Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit Paragraf 167 Absatz 2 SGB IX als unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht grenzte seine Bewertung damit von einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 27. September 2016 (Az. II ZR 299/15) beim damaligen Abziehetikett-Verfahren noch einen Anscheinsbeweis für den Zugang anerkannt. Durch die veränderten betrieblichen Abläufe bei der Postzustellung greift diese Erleichterung nach der neueren Rechtsprechung jedoch nicht mehr.

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