Krankengeld und Teilrente: Neue Ausschlussgrenze von zwei Dritteln ab 2027
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rentenleistungen gelten im deutschen Sozialrecht differenzierte Vorgaben. Wie Berichte vom 8. Oktober 2026 verdeutlichen, dürfen gesetzliche Krankenkassen das Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter bestimmten Voraussetzungen kürzen. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist dabei der genaue zeitliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zum formellen Rentenbeginn.
Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestimmt die Anrechnung
Für die finanzielle Berechnung kommt es entscheidend darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem rechtlichen Rentenbeginn eingetreten ist. Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Rentenbeginn ein, kürzt die Krankenkasse das Krankengeld grundsätzlich um den Zahlbetrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente gemäß § 50 Abs. 2 SGB V. Dieses gekürzte Krankengeld zählt im Gegenzug grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur Rente.
Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Rentenbeginn einsetzt. In diesem Fall greift die gesetzliche Kürzung des Krankengeldes grundsätzlich nicht. Allerdings kann die beitragspflichtige Einnahme aus dem gezahlten Krankengeld als Hinzuverdienst bei der Rente gewertet werden. Im Jahr 2026 beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 41.527,50 Euro jährlich.
Gegen entsprechende Bescheide der Träger ist ein Widerspruch grundsätzlich binnen eines Monats möglich. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt zudem eine andere Systematik: Hier endet der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich unmittelbar mit dem Rentenbeginn.
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Reform ab 2027 verschärft Regeln bei Teilrenten
Ab dem 1. Januar 2027 treten weitere gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich auf den Anspruch auswirken. Laut dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowie Angaben der Deutschen Rentenversicherung soll der Anspruch auf Krankengeld künftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Nach den Vorgaben erhalten Rentenbezieher den Anspruch grundsätzlich nur dann aufrecht, wenn die Teilrente höchstens 66,66 Prozent der Vollrente ausmacht. Beträgt der Anteil hingegen 66,67 Prozent oder mehr, entfällt der Anspruch vollständig. Höchstens zwei Drittel zu beziehen vermeidet zwar diesen besonderen Ausschlussgrund, begründet den Anspruch auf Krankengeld jedoch nicht automatisch.
Die Neuregelung betrifft auch bereits bestehende Teilrenten, da kein Bestandsschutz vorgesehen ist. Gestaltungsmodelle wie die bisherige Festlegung auf 99,99 Prozent einer Vollrente greifen künftig nicht mehr.
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Bei einer Vollrente von beispielsweise 2.000 Euro monatlich entsprach dieser Wert einem symbolischen Verzicht von lediglich 20 Cent. Eine Alters-Teilrente kann regulär zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente liegen, wobei zusätzliche Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den Rentenanspruch erhöhen können.
Bisher kann Krankengeld nach in der Regel sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 72 weitere Wochen gezahlt werden. Wer seine Teilrente rechtzeitig anpassen möchte, um den Anspruch ab dem 1. Januar 2027 zu sichern, muss den entsprechenden Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.
Mehr zum Thema bei Merkur: „Krankengeld-Aus bei hoher Teilrente: Diese Regel gilt ab Januar 2027“
