Krankengeld-Kürzung: Leistungen sinken ab 2027 von 70 auf 65 Prozent
06.06.2026 - 06:33:23 | boerse-global.de
Gleichzeitig sinkt das Krankengeld ab 2027.
Drei Indizien erschüttern den Beweiswert
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte 2026 klar: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht unantastbar. Liegen besonders auffällige Umstände vor, dürfen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
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Das Arbeitsgericht Heilbronn konkretisierte dies am 27. März 2026. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt – erfolglos. Die Richter sahen eine Kombination aus drei Faktoren als ausschlaggebend: einen zuvor abgelehnten Urlaubsantrag, eine zeitlich exakt passende Krankmeldung und einen Wiederholungsfall. Bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2025 darauf hingewiesen, dass eine zeitliche Häufung von Urlaub und anschließender Arbeitsunfähigkeit Zweifel begründen kann.
Keine Entgeltfortzahlung bei Schönheits-OPs
Nicht jede Arbeitsunfähigkeit löst automatisch Lohnfortzahlung aus. Das Arbeitsgericht Koblenz entschied am 26. November 2025: Wer wegen einer nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperation ausfällt, hat keinen Anspruch. Es fehlt an einer unverschuldeten Krankheit.
Anders sieht es bei Bereitschaftsdiensten aus. Das BAG (Az. 6 AZR 210/22) stärkte die Rechte der Beschäftigten: Arbeitgeber müssen die Entgeltfortzahlung auch für krankheitsbedingt ausgefallene, fest eingeplante Bereitschaftsdienste leisten. Dies gilt auch für kirchliche Einrichtungen wie die Caritas.
Zudem erlaubt § 4a EFZG Arbeitgebern, Sondervergütungen bei Krankheit zu kürzen – pro Krankheitstag um bis zu 25 Prozent des durchschnittlichen Tagesentgelts. Bei einer pharmazeutisch-technischen Assistentin mit rund 125 Euro Tagesgehalt summiert sich das bei zehn Krankheitstagen auf über 313 Euro.
Krankengeld sinkt ab 2027
Ein Referentenentwurf zum Betriebsstabilitätsgesetz (BStabG) vom 16. April 2026 bringt zwei wesentliche Änderungen: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Krankenkassen Krankengeldbezieher auch ohne vorherige Einwilligung telefonisch kontaktieren. Ein Widerspruchsrecht besteht erst nach dem ersten Kontakt.
Gleichzeitig sinkt das Krankengeld von 70 auf 65 Prozent des Bruttolohns. Der Hintergrund: steigende Fehlzeiten. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund meldete für die Schweiz 80 Millionen Krankheitsstunden – deutlich über dem Vor-Pandemie-Niveau.
Neue Urteile zum Kündigungsschutz
Schwangerschaft: Das BAG entschied am 3. April 2025: Eine Kündigungsschutzklage kann auch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nachträglich zugelassen werden, wenn die Arbeitnehmerin erst danach von ihrer Schwangerschaft erfuhr. Voraussetzung: eine ärztliche Bestätigung.
Mitarbeiterbefragungen: Das LAG Niedersachsen erklärte am 15. Januar 2025 umfangreiche betriebsweite Befragungen zur Aufklärung von Pflichtverstößen für zulässig. Datenschutz steht der Verwertung im Rahmen einer Verdachtskündigung nicht entgegen.
Datenlöschung: Das LAG Hamm wies am 19. Februar 2026 eine Schadensersatzforderung eines Arbeitgebers ab, dessen Mitarbeiter E-Mail-Postfächer gelöscht hatte. Der wirtschaftliche Schaden war nicht hinreichend belegbar.
Zeugnisvollstreckung: Das BAG befasste sich am 7. Mai 2026 mit der Vollstreckbarkeit von Zeugnissen. Ist im Vergleich vereinbart, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis nach einem Entwurf des Arbeitnehmers erstellt, ist dies mit Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro durchsetzbar. Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund erlaubt.
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