Krankengeld, Teilrentner

Krankengeld für Teilrentner: Anspruch entfällt ab 1. Januar 2027 oft ganz

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab Januar 2027 verlieren Beschäftigte mit einer Teilrente über 66,66 Prozent den Anspruch auf Krankengeld; Anpassungsanträge müssen bis Jahresende eingehen.

Teilrente über zwei Dritteln: Krankengeldanspruch entfällt ab 2027
Ein heller, leerer Flur mit minimalistischer Architektur und klaren Schattenwürfen auf einem Betonboden. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitende Ruheständler müssen sich auf spürbare Einschnitte bei der Absicherung im Krankheitsfall einstellen. Zum 1. Januar 2027 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die den Anspruch auf Krankengeld für Beschäftigte mit Teilrente drastisch begrenzt. Betroffene, deren Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente ausmacht, verlieren ihren Anspruch auf diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung künftig vollständig.

Neue Höchstgrenze für den Krankengeldbezug

Grundlage der Neuregelung ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 24. Juli 2026 beschlossen, am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Im Zuge der Anpassungen in § 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entfällt der Krankengeldanspruch künftig, sobald eine Teilrente mehr als zwei Drittel der regulären Vollrente beträgt.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt die maßgebliche Obergrenze bei höchstens 66,66 Prozent; ein Wert von 66,67 Prozent überschreitet diese Schwelle bereits.

Bislang galt rechtlich selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent nicht als Vollrente. Dies ermöglichte es Beschäftigten im Rentenalter, mit minimalen Rentenabschlägen den vollen Anspruch auf Krankengeld zu wahren – bei einer Vollrente von 2.000 Euro reichte etwa ein rechnerischer Verzicht von 20 Cent im Monat aus.

Ab 2027 verschieben sich die finanziellen Relationen erheblich: Bei einer Vollrente von 1.500 Euro liegt die maximal zulässige Teilrente für den Krankengeldbezug bei 999,90 Euro. Das entspricht 499,95 Euro im Monat weniger als bei der bisher genutzten 99,99-Prozent-Variante.

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Fehlender Bestandsschutz und strikte Antragsfristen

Für bereits bestehende Teilrentenmodelle sieht die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Bestandsschutz vor. Wenn der Anspruch entfällt, erhalten erkrankte Beschäftigte nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausschließlich ihre Rente. Zuvor konnte die Krankenkasse in solchen Fällen für bis zu 72 weitere Wochen Krankengeld auszahlen.

Um den Versicherungsschutz auch über den Jahreswechsel hinaus aufrechtzuerhalten, müssen Betroffene rechtzeitig handeln. Laut der Deutschen Rentenversicherung muss ein Antrag auf eine niedrigere Teilrente oder eine Anpassung bis zum 31. Dezember 2026 bei dem Rentenversicherungsträger eingehen, damit die Umstellung pünktlich zum 1. Januar 2027 greift.

Finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Einschränkung beim Krankengeld ist Teil eines umfangreicheren Maßnahmen ????ts im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums hätte der durchschnittliche Zusatzbeitrag bis 2030 ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen auf rund 4,8 Prozent steigen können.

Für das Jahr 2027 drohte in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Defizit von etwa 19 Milliarden Euro, was den Zusatzbeitrag nach Schätzungen andernfalls auf rund 3,8 Prozent getrieben hätte.

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Im Rahmen desselben Gesetzespakets treten zum 1. Januar 2027 weitere Anpassungen in Kraft. Dazu gehören unter anderem erhöhte Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte sowie Absenkungen der Festzuschüsse beim Zahnersatz.

Zudem greift bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine Absenkung des Krankengeldes auf 60 Prozent des Nettoentgelts beziehungsweise 67 Prozent bei Vorhandensein eines Kindes.

Arbeitende Rentner mit einer Teilrente von über zwei Dritteln müssen ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall vor diesem Hintergrund rechtzeitig vor Ablauf der Frist zum Jahresende überprüfen.

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