Krankengeld: Belastungserprobung verlängert die 78-Wochen-Frist nicht
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 16:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Während einer kassenfinanzierten medizinischen Belastungserprobung oder Arbeitstherapie wird das Krankengeld weitergezahlt, sofern bereits ein entsprechender Anspruch besteht. Wie Fachmedien und Krankenkassen klarstellen, verlängert eine solche Maßnahme die gesetzliche Höchstdauer des Anspruchs jedoch nicht. Die rechtliche Grundlage für diese Fortzahlung bildet Paragraf 42 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Gesetzliche Höchstdauer und Ruhenstatbestände
Der Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist gesetzlich begrenzt. Krankenkassen verweisen auf Paragraf 48 SGB V, wonach die Höchstdauer 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beträgt. Diese Frist wird ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Eine therapeutische Maßnahme oder eine Belastungserprobung setzt diese Berechnung nicht zurück.
Zudem werden Ruhenszeiten, beispielsweise während einer fortlaufenden Entgeltfortzahlung durch das Unternehmen, auf die Höchstdauer von 78 Wochen voll angerechnet. Erhalten Versicherte Leistungen von einem anderen Träger, wie etwa Übergangsgeld, ruht das Krankengeld nach Paragraf 49 SGB V vollständig.
Für Rehabilitationsträger gelten bei Anträgen feste Fristen gemäß Paragraf 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Zuständigkeitsprüfung muss demnach innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Fällt die Entscheidung ohne ein Gutachten, hat sie binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrags zu ergehen.
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Ist ein Gutachten erforderlich, verbleiben nach dessen Vorliegen 2 Wochen für den Bescheid. Bei bestimmten therapeutischen Leistungen können für Versicherte Zuzahlungen anfallen; so erhebt die Krankenkasse HEK beispielsweise bei der Ergotherapie Heilmittelzuzahlungen.
Schnittstellen im Betrieb und Krankengeldzuschuss
Für Beschäftigte und Betriebe vollzieht sich der Übergang in den Berufsalltag häufig über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Paragraf 74 SGB V. Diese Maßnahme erfolgt ausdrücklich während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Leistet der Arbeitgeber in dieser Phase freiwillige Zahlungen, greifen spezifische beitragsrechtliche Vorgaben. Ein echter Krankengeldzuschuss nach Paragraf 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist beitragsfrei, sofern er ausschließlich an die bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Bezug der Sozialleistung anknüpft.
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Für sämtliche laufenden Arbeitgeberleistungen gilt dabei gemeinsam eine Freigrenze von monatlich 50 Euro. Beitragsfreiheit besteht insoweit, als die Netto-Sozialleistung zusammen mit den Arbeitgeberleistungen das Nettoarbeitsentgelt gemäß Paragraf 47 SGB V um maximal 50 Euro übersteigt.
Demgegenüber ist Arbeitsentgelt für eine tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung nach Paragraf 14 SGB IV voll beitragspflichtig. Einmalige Zuwendungen richten sich nach den Bestimmungen des Paragrafen 23a SGB IV. Aufseiten der Arbeitnehmer ist zudem zu beachten, dass beitragsfreie Zuschüsse die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhöhen.
Initiativen zur Stärkung der Rehabilitation
Parallel zu den sozialrechtlichen Rahmenbedingungen betonen ärztliche Organisationen die wachsende Bedeutung gezielter Maßnahmen. Auf der Fachveranstaltung „Reha stärkt Resilienz“ stellte die Bundesärztekammer ein entsprechendes Positionspapier vor. Vizepräsidentin Dr. Susanne Johna forderte, die Rehabilitationsmedizin zu einem integralen Bestandteil der gesamten Gesundheitsversorgung auszubauen und bestehenden Bedarf frühzeitig zu erkennen.
Das Positionspapier formuliert vier zentrale Handlungsfelder. Dr. Wolfgang Miller betonte die Notwendigkeit einer frühzeitigen Erkennung im Behandlungsverlauf sowie das Mitdenken von Rehabilitationsmaßnahmen bereits in der Akutversorgung.
Weitere Schwerpunkte liegen auf bedarfsgerechten, wohnortnahen und mobilen Angeboten für ältere Menschen sowie auf der Ausrichtung auf komplexe Krankheitsbilder und Multimorbidität durch individuelle Behandlungskonzepte, wie Dr. Marion Charlotte Renneberg ausführte.
Zudem sieht das Papier die Integration in die nationale Gesundheitsresilienz, die Krisenvorsorge, den Bevölkerungsschutz und die zivile Verteidigung sowie den gezielten Ausbau rehabilitationsmedizinischer Kompetenzzentren vor.
Auch regionale Angebote verdeutlichen die Bedeutung beruflicher Neuausrichtungen bei gesundheitlichen Einschränkungen: Das gemeinsame Programm von Arbeitsmarktservice (AMS) und Beruflichem Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) in Wiener Neustadt richtet sich an Personen, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Im Burgenland sind bei rund 3.000 Arbeitsuchenden medizinische Befunde für die Vermittlung relevant. Da im Burgenland kein eigener BBRZ-Standort existiert, werden burgenländische Betroffene in Wiener Neustadt betreut – aktuell betrifft dies 46 von 71 Personen.
