Krank zur Arbeit?: RKI empfiehlt bei Atemwegsinfekten 3 bis 5 Tage zu Hause
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kratzen im Hals, eine laufende Nase oder leichte Kopfschmerzen stellen Beschäftigte regelmäßig vor die Frage, ob der Gang zur Arbeit noch vertretbar ist oder eine Krankmeldung erfolgen sollte. Aktuelle arbeitsrechtliche und medizinische Ratgeber beleuchten die Kriterien, nach denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsfähigkeit bei leichten Symptomen bewerten können und welche rechtlichen Vorgaben im Krankheitsfall greifen.
Medizinische Warnsignale und Empfehlungen bei Atemwegsinfekten
Treten Symptome wie leichtes Schnupfen ohne Fieber und ohne weitere Beeinträchtigungen auf, ist die Arbeitsfähigkeit nach gängiger Einschätzung meist gegeben. Dennoch sollten Betroffene das Ansteckungsrisiko für Kollegen sowie die Kontaktnähe im Arbeitsumfeld berücksichtigen.
Bei Begleiterscheinungen wie Fieber, starker Müdigkeit, ausgeprägtem Husten, intensiven Kopf- oder Gliederschmerzen sowie Schwindel und Kreislaufproblemen gilt hingegen die Empfehlung, die Arbeit ruhen zu lassen. Fieber wird hierbei als klares Warnsignal gewertet.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt bei Atemwegsinfektionen, für einen Zeitraum von 3 bis 5 Tagen zu Hause zu bleiben, bis eine deutliche Besserung der Beschwerden eintritt. Diese Empfehlung stellt keine gesetzliche Pflicht dar, dient jedoch dem Infektionsschutz. Bei akuten Alarmsignalen wie plötzlich einsetzenden sehr starken Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Verwirrtheit oder Atemnot ist unverzüglich eine ärztliche Abklärung erforderlich.
Pflichten zur Krankmeldung und Regelungen zum Nachweis
Sind Beschäftigte arbeitsunfähig, verlangt das Entgeltfortzahlungsgesetz eine unverzügliche Mitteilung an den Betrieb, die in der Praxis direkt am ersten Fehltag erfolgen muss. Neben der Arbeitsunfähigkeit ist auch deren voraussichtliche Dauer anzugeben.
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Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt und anschließend vom Arbeitgeber digital abgerufen.
Grundsätzlich ist eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage andauert. Die Vorlage hat dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Arbeitgeber sind jedoch berechtigt, ein Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
Den konkreten Krankheitsgrund müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dies stützt sich auf die ärztliche Schweigepflicht sowie den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre.
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Auf der Ausfertigung für den Arbeitgeber finden sich lediglich Beginn und Dauer der Ausfallzeit, während Diagnoseschlüssel nur auf den Exemplaren für Kasse und Patient vermerkt sind. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn eine akute Ansteckungsgefahr für das Team vorliegt.
Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Debatten
Während der Krankschreibung sind Beschäftigte vollständig von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, die Mitarbeiter bei einer Krankmeldung zur Übergabe offener Aufgaben verpflichten.
Freiwillige Übergaben sind hingegen zulässig. Ein Personalgespräch während einer laufenden Krankschreibung erfordert stets eine Einzelfallprüfung hinsichtlich Inhalt, Dringlichkeit und Zumutbarkeit.
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit kann nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, wenn er medizinisch unaufschiebbar ist und tarifvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit greift die gesetzliche Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen.
Gleichzeitig wird auf politischer Ebene über schärfere Nachweispflichten debattiert. Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz diskutiert eine generelle Pflicht zur Vorlage eines Attests ab dem ersten Fehltag sowie eine Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.
Der Sozialvorstand der IG Metall, Ralf Reinstädler, kritisierte die Pläne mit dem Hinweis, dass eine solche Vorlagepflicht Millionen Beschäftigte unter Generalverdacht stelle. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung lehnte die Überlegungen ab.
Hintergrund der Diskussion sind steigende Fehlzeiten: Lag der Durchschnitt im Jahr 2020 bei 11,2 Krankheitstagen pro Kopf, wurden für das Jahr 2025 durchschnittlich 14,6 Tage verzeichnet. Gesundheitsexperten führen diesen Anstieg überwiegend auf die flächendeckende digitale Erfassung durch die eAU zurück.
Eine Umfrage des Sozialverbands VdK ergab zudem, dass 14 Prozent der Befragten lieber krank zur Arbeit gehen würden, statt einen Arzttermin wahrzunehmen, während 21 Prozent angaben, sich bei einer strengeren Pflicht vorsorglich für längere Zeit krankschreiben zu lassen.
