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Krank im Job: Landesarbeitsgericht begrenzt Informationspflicht bei Aufgaben

Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 15:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beschäftigte müssen dringende Aufgaben nur in Ausnahmefällen melden; eine Teilarbeitsunfähigkeit ist für 2028 vorgesehen.
Ein leerer, aufgeräumter Büroarbeitsplatz mit einem Schreibtisch und einem Bürostuhl in einem hellen, ruhigen Raum. Illustration mit AI erstellt.

Fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, stellt sich im betrieblichen Alltag regelmäßig die Frage nach der Übergabe anstehender Aufgaben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befasste sich unter dem Aktenzeichen 8 Sa 25/25 mit den Grenzen der arbeitnehmerseitigen Informationspflichten und ordnete diese im Kontext der gesetzlichen Fürsorgepflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie dem Arbeitsschutzgesetz ein. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit Beschäftigte trotz einer Krankschreibung verpflichtet sind, betriebliche Auskünfte zu erteilen.

Klare Grenzen für Informationspflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Nach der rechtlichen Bewertung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg existiert keine allgemeine Pflicht für Arbeitnehmer, bei einer Erkrankung eigeninitiativ auf dringliche Aufgaben hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis sei lediglich dann geboten, wenn die Dringlichkeit für den Betrieb andernfalls verborgen bliebe und eine Neuorganisation durch den Arbeitgeber nicht möglich sei.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Abmahnung erhalten, da er entgegen einer vertraglichen Regelung keine Hinweise auf dringende Arbeiten gegeben hatte.

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber Auskünfte nur dann verlangen dürfen, wenn die Fortführung der Geschäfte ohne diese Weitergabe erheblich erschwert oder unmöglich wird. Die Pflicht zur Information beschränkt sich somit auf zwingende Ausnahmefälle zur Abwendung gravierender betrieblicher Nachteile.

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Gesetzliche Fürsorgepflicht und Regelungen zur Einsatzfähigkeit

Arbeitgeber unterliegen gemäß § 618 BGB und § 3 ArbSchG einer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten. Auf dieser Grundlage ist es dem Arbeitgeber gestattet, erkrankte Arbeitnehmer trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Hause zu schicken, da das ärztliche Attest kein rechtliches Beschäftigungsverbot darstellt. Wird ein Beschäftigter vom Arbeitgeber heimgeschickt, besteht der volle Lohnanspruch für bis zu sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fort.

Erscheinen Beschäftigte vorzeitig wieder an ihrem Arbeitsplatz, ist dies rechtlich zulässig; eine formale Gesundschreibung sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings obliegt es dem Vorgesetzten, über die tatsächliche Einsatzfähigkeit zu entscheiden.

Widersetzen sich Beschäftigte einer begründeten Weisung, die Arbeitsleistung zu unterlassen, kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Bezüglich der Krankheitsursache gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihre medizinische Diagnose nicht offenlegen müssen, es sei denn, es handelt sich um hochansteckende Krankheiten oder Einsätze im Lebensmittelbereich.

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Geplante Neuregelungen und betriebliche Rahmenbedingungen

Für die Zukunft zeichnen sich gesetzliche Änderungen beim Umgang mit Krankschreibungen ab. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll im Jahr 2028 eine Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit in Kraft treten, die das bisherige Prinzip ablöst, nach dem Beschäftigte entweder als voll arbeitsfähig oder voll arbeitsunfähig gelten.

Mediziner sollen künftig die verbliebene Leistungsfähigkeit in Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bescheinigen können. Dies setzt eine nicht nur geringfügige Erkrankung und eine voraussichtliche Ausfallzeit von mehr als vier Wochen voraus.

Voraussetzung bleibt die Zustimmung des Arbeitgebers; wird diese verweigert, gilt weiterhin die volle Arbeitsunfähigkeit. Die Entlohnung erfolgt in diesem Modell anteilig.

Hintergrund der Debatten um Fürsorge und Abwesenheiten ist auch das Niveau der Fehlzeiten. Daten der Techniker Krankenkasse wiesen für die Monate Januar bis November 2025 einen durchschnittlichen Krankenstand von 18,6 Tagen pro Beschäftigtem aus, verglichen mit rund 13 Tagen im Jahr 2021. Laut dem BKK-Gesundheitsreport führten Infektionen im Jahr 2024 zu durchschnittlich fünf Ausfalltagen, während Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen im Schnitt 38 Tage umfassten.

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