Konzernzugehörigkeit: Tatsächliche Konsolidierung jetzt erforderlich
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachbeiträge der Experten Dötsch, Pung und Möhlenbrock präzisieren die Voraussetzungen für die Konzernzugehörigkeit im Rahmen der Zinsschranke gemäß § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Ausführungen definieren grundlegende Anforderungen für Einzelunternehmen sowie Gesellschaften und berücksichtigen dabei maßgebliche Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMG) 2023.
Auswirkungen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes auf den Konzernbegriff
Durch das KrZwMG 2023 wurde der steuerliche Konzernbegriff an die Vorgaben der europäischen Zinsschranken-Richtlinie (ATAD) angepasst. Nach der aktuellen Rechtslage ist für die Annahme einer Konzernzugehörigkeit gemäß § 4h Abs. 3 S. 4 EStG eine tatsächliche Konsolidierung des betreffenden Betriebs erforderlich.
Während nach der früheren Rechtslage die bloße Möglichkeit einer Konsolidierung ausreichte, setzt die Neuregelung voraus, dass der Betrieb effektiv in einen Konzernabschluss einbezogen wird.
In diesem Zusammenhang wird verdeutlicht, dass Einzelunternehmen selbst dann keinen Konzern bilden, wenn sie über ausländische Betriebsstätten verfügen. Ein Betrieb gilt nach den neuen Kriterien als konzernzugehörig, wenn er nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards mit anderen Betrieben konsolidiert wird.
Hierbei sind insbesondere die Konsolidierungspflichten nach § 290 HGB, § 315a Abs. 2 HGB oder § 11 des Publizitätsgesetzes sowie das Abschlusswahlrecht nach § 296 HGB maßgeblich. Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung, unter anderem mit einem Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 2011.
Voraussetzungen für den Betriebsbegriff und Sonderfälle
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Der für die Zinsschranke relevante Betriebsbegriff folgt der allgemeinen Definition des Einkommensteuergesetzes für Gewinneinkünfte. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EStG wird darunter eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht verstanden, wie auch das BMF-Schreiben vom 24. März 2025 bestätigt.
Besonderheiten ergeben sich für Zweckgesellschaften. Nach der Neuregelung durch das KrZwMG 2023 sind diese nur bei einer tatsächlichen Konsolidierung als konzernzugehörig einzustufen. Verbriefungsgesellschaften (Asset Backed Securities, ABS) sind laut der Gesetzesbegründung von dieser Einordnung explizit ausgenommen.
Ausnahmeregelungen und die Anwendung des Eigenkapital-Escapes
Das Gesetz sieht drei wesentliche Ausnahmen vor, unter denen die Zinsschranke nicht greift und ein voller Zinsabzug möglich ist. Hierzu zählen die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand, die sogenannte Stand-alone-Klausel sowie der Eigenkapital-Escape (EK-Escape).
Die Stand-alone-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG greift, wenn kein Nahestehen zu Personen im Sinne des Außensteuergesetzes vorliegt und keine ausländischen Betriebsstätten unterhalten werden. Die früher existierende Konzernklausel ist durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz 2023 entfallen.
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Der EK-Escape ermöglicht es konzernzugehörigen Betrieben, die Zinsschranke zu vermeiden, wenn ihre Eigenkapitalquote nicht wesentlich schlechter ist als die des Gesamtkonzerns. Hierbei gilt eine Toleranzgrenze von 2 %-Punkten; vor dem Jahr 2010 lag dieser Wert noch bei 1 %-Punkt. Maßgebend ist dabei die Eigenkapitalquote am vorangegangenen Abschlussstichtag.
Die Ermittlung muss einheitlich nach dem tatsächlich angewendeten Rechnungslegungsstandard erfolgen. Differieren die Abschlussstichtage von Betrieb und Konzern, ist laut BMF-Schreiben vom 24. März 2025 der Abschluss des Betriebs heranzuziehen, der in den Konzernabschluss eingegangen ist.
Nachweispflichten bei der Gesellschafterfremdfinanzierung
Die Inanspruchnahme des EK-Escapes unterliegt strengen Bedingungen hinsichtlich der Finanzierungsstruktur. Gemäß § 8a Abs. 3 KStG muss nachgewiesen werden, dass nicht mehr als 10 % der Nettozinsaufwendungen an Gesellschafter gezahlt wurden, die mit mindestens 25 % beteiligt sind, oder an diesen nahestehende Personen.
Zur Vermeidung von Umgehungsmodellen finden diese Regelungen über § 4h Abs. 2 S. 2 EStG auch auf nachgeordnete Mitunternehmerschaften entsprechende Anwendung. Greift eine der Ausnahmeregelungen, bleibt ein etwaiger Zinsvortrag aus vorangegangenen Jahren eingefroren.
