Körperschaftsteuer, Stufenweise

Körperschaftsteuer: Stufenweise Senkung auf 10% bis 2032 geplant

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Investitionssofortprogramm sieht niedrigere Körperschaftsteuersätze ab 2028 vor und präzisiert Verlustvortrag, Zinsschranke sowie Organschaften.

Investitionssofortprogramm: Körperschaftsteuer sinkt schrittweise bis 2032
Moderne Büroarchitektur in der Abenddämmerung als Symbol für langfristige wirtschaftliche Planung und Unternehmenssteuern. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das steuerliche Investitionssofortprogramm sieht eine tiefgreifende Reform der Unternehmensbesteuerung in Deutschland vor. Kernstück der Neuregelungen ist eine schrittweise Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes, die über mehrere Jahre gestreckt werden soll. Fachkommentare verdeutlichen nun die zeitliche Abfolge und die damit verbundenen flankierenden Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung und der Zinsschranke.

Staffelung der Steuersatzsenkung bis zum Jahr 2032

Die vorgesehenen Änderungen am Körperschaftsteuersatz betreffen den Zeitraum ab dem Veranlagungszeitraum 2028. Während für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 der Steuersatz unverändert bei 15 Prozent liegt, ist ab dem Jahr 2028 eine jährliche Absenkung um jeweils einen Prozentpunkt geplant. Ziel dieser Reform ist es, den Satz für die Körperschaftsteuer bis zum Veranlagungszeitraum 2032 auf 10 Prozent zu drücken.

Die konkrete Umsetzung sieht für den Steuersatz bei Thesaurierung folgende Staffelung vor: Im Jahr 2028 sinkt der Satz auf 14 Prozent, gefolgt von 13 Prozent im Jahr 2029 und 12 Prozent im Jahr 2030. Für das Jahr 2031 ist ein Satz von 11 Prozent vorgesehen, bevor ab dem Veranlagungszeitraum 2032 dauerhaft ein Steuersatz von 10 Prozent gelten soll.

Neuregelungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Parallel zur Tarifabsenkung werden die Regelungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) präzisiert. Diese Vorschrift ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden haben. Eine Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags kann dabei frühestens auf den 31. Dezember 2016 erfolgen.

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Die Inanspruchnahme dieser Verlustrettung ist an strikte Bedingungen geknüpft. Die betroffene Körperschaft muss seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten vorangegangenen Veranlagungszeitraums denselben Geschäftsbetrieb unterhalten. Zudem darf kein schädliches Ereignis im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt ausdrücklich bei der Körperschaft.

Auswirkungen der Zinsschranke und gewerbesteuerliche Behandlung

Ein weiterer Fokus liegt auf der Systematik der Zinsschranke gemäß § 4h des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8a KStG. Hierbei werden abziehbare Nettozinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 Prozent des verrechenbaren EBITDA gedeckelt. Nicht genutztes EBITDA kann in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden, während für nicht abziehbare Zinsen ein zeitlich unbegrenzter Zinsvortrag möglich ist.

Für die Gewerbesteuer ergeben sich hieraus spezifische Konsequenzen: Zinsaufwendungen, die aufgrund der Zinsschranke nicht abziehbar sind, unterliegen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a des Gewerbesteuergesetzes. Das verrechenbare EBITDA wird dabei für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer einheitlich ermittelt.

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Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Abzug der vorgetragenen Zinsen kommen, greift in diesem Moment auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.

Verwaltungsvorschriften und finanzielle Eingliederung

Hinsichtlich der praktischen Anwendung des Körperschaftsteuerrechts werden zudem Details zum Freibetrag und zu Vorauszahlungen klargestellt. Der Freibetrag nach § 24 KStG beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 unverändert 5.000 Euro und wird einmal pro Veranlagungszeitraum vom Einkommen abgezogen. Er gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Realgemeinden oder optierende Personengesellschaften. Zudem unterbleibt eine Steuerfestsetzung gänzlich, wenn das Einkommen den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Bei Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu leisten, das im jeweiligen Veranlagungszeitraum endet. Die Anrechnung erfolgt auf die Jahressteuer des Zeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr abschließt.

Für steuerliche Organschaften bleibt die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung bestehen. Diese muss während des gesamten Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein. Im Gegensatz zum Gewinnabführungsvertrag ist hierbei jedoch keine Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren erforderlich.

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