Kleinbetriebsklausel: Kündigungen ab 50 Mitarbeitern ohne Grund
Veröffentlicht: 07.07.2026 um 20:35 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Ein Paket mit weitreichenden Änderungen für Hochverdiener und Mittelständler konkretisierte sich Anfang Juli 2026.
Gezielte Lockerungen für Besserverdiener
Ab einem Bruttojahresgehalt von rund 177.450 Euro sollen Arbeitgeber künftig einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen können – ohne soziale Rechtfertigung. Das entspricht dem 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Abfindung wäre in diesen Fällen gedeckelt: maximal 12 Bruttomonatsgehälter. Für Beschäftigte ab 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu 18 Monatsgehälter möglich. Die Regelungen könnten zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Mittelstand profitiert von neuer Kleinbetriebsklausel
Parallel plant der Koalitionsausschuss eine deutliche Ausweitung der Kleinbetriebsklausel. Bisher greift der allgemeine Kündigungsschutz ab zehn Beschäftigten. Künftig soll die Schwelle bei 50 Mitarbeitenden liegen.
Für Millionen Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben, Handwerk und Mittelstand bedeutet das: Kündigungen wären ohne Nachweis einer sozialen Rechtfertigung möglich. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte bleibt unberührt.
Strengere Maßstäbe für Führungskräfte
Während die Reformen Arbeitgeber entlasten, zeigt die Rechtsprechung hohe Hürden für Führungspersonal. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte Ende Mai 2026 die fristlose Kündigung einer RBB-Führungskraft.
Der Fall: ungeprüfte Freigabe von Beraterrechnungen über rund 14.000 Euro. Das Gericht urteilte: Bei Führungskräften mit besonderer Verantwortung kann bereits ein erstmaliger, grob fahrlässiger Pflichtverstoß die außerordentliche Kündigung rechtfertigen – ohne Abmahnung.
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Auch bei Massenentlassungen zeichnet sich eine Entlastung ab. Ein Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts von Ende 2023 signalisiert: Formale Fehler in der Massenentlassungsanzeige sollen Kündigungen nicht mehr automatisch unwirksam machen. Fehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bleiben davon jedoch ausgenommen.
Aufhebungsverträge: So vermeiden Sie Sperrzeiten
Angesichts drohender Stellenstreichungen – wie die angekündigte Reduzierung um 250 Stellen bei DeepL im Mai 2026 – rücken Aufhebungsverträge in den Fokus. Juristen warnen: Ohne sorgfältige Gestaltung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.
Der Schlüssel zur Vermeidung: Ein wichtiger Grund für die Beendigung muss vorliegen. Fachanwälte empfehlen, im Vertrag festzuhalten, dass eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Abfindung sollte 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr nicht überschreiten.
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Bei verhaltensbedingten Konflikten bleibt die Abmahnung das notwendige Instrument vor einer ordentlichen Kündigung. In der Praxis enden die meisten Kündigungsschutzprozesse jedoch mit Vergleichen – Arbeitgeber scheuen oft das Risiko einer fehlerhaften Sozialauswahl.
Weitere Neuerungen im Reformpaket
Das Paket enthält zusätzliche Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes:
- Befristungen: Sachgrundlose Befristung soll künftig bis zu 48 Monate möglich sein, bei bis zu sechs Verlängerungen
- Krankmeldung: Verpflichtende Krankschreibung ab dem ersten Tag, telefonische Krankschreibung soll entfallen
- Steuerliche Anreize: Neue Erleichterungen für Abfindungen und Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Rechtsexperten mahnen zur Besonnenheit. Da es sich teilweise um Entwürfe ohne finale Gesetzestexte handelt, sollten Arbeitgeber ihre Verträge prüfen, aber keine voreiligen Anpassungen vornehmen.
