Kindergeld, Schulabschluss

Kindergeld nach Schulabschluss: 259 Euro bis 25 Jahre – neue Regeln

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktualisierte Steuerhinweise definieren Bedingungen für Kindergeld nach Schulabschluss: Übergangsfristen, Nachweispflichten und Praktikumsregelungen im Detail.

Kindergeld nach der Schule: Neue Regeln für 259 Euro bis zum 25. Lebensjahr
Ein junger Erwachsener am Schreibtisch bei der Durchsicht von Unterlagen und Dokumenten in einer hellen, modernen Umgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen neu veröffentlichter steuerlicher Hinweise wurden die Regelungen für den Bezug von Kindergeld nach dem Ende der Schullaufbahn präzisiert. Für Eltern und junge Erwachsene ergeben sich daraus wichtige Vorgaben zur Sicherung des monatlichen Betrags von 259 Euro, der unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden kann.

Grundvoraussetzungen und Neubeantragung ab dem 18. Lebensjahr

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Mit dem 18. Geburtstag endet die automatische Auszahlung jedoch zunächst, sodass für eine Fortführung der Leistungen eine Neubeantragung erforderlich ist. Wie aus den aktuellen Hinweisen hervorgeht, bleibt der Anspruch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, sofern sich das Kind in einer Übergangsphase befindet oder eine weiterführende Qualifikation anstrebt.

Für den Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes gewährt die Familienkasse eine Übergangsfrist. Diese darf eine Dauer von maximal vier Monaten nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitfensters wird das Kindergeld ohne Unterbrechung weitergezahlt, solange der nächste Ausbildungsabschnitt unmittelbar im Anschluss beginnt.

Regelungen für die Ausbildungssuche und Arbeitssuchende

Sollte die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz erfolglos bleiben, erlischt der Anspruch auf die monatliche Unterstützung nicht zwangsläufig. In solchen Fällen ist jedoch eine aktive Mitwirkungspflicht der Betroffenen vorgesehen. Ein Nachweis über ernsthafte Bemühungen, wie beispielsweise eingereichte Bewerbungen, müsse gegenüber der zuständigen Stelle erbracht werden.

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Zudem besteht für junge Erwachsene unter 21 Jahren eine Sonderregelung, wenn sie noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. In dieser Konstellation kann Kindergeld bezogen werden, sofern die Person offiziell als arbeitssuchend gemeldet ist. Eine geringfügige Erwerbstätigkeit ist dabei zulässig: Ein Job mit einem Umfang von bis zu 20 Wochenstunden gilt als unschädlich für den weiteren Bezug der Leistungen.

Anrechenbarkeit von Praktika im In- und Ausland

Ein weiterer Aspekt der steuerlichen Hinweise betrifft die Durchführung von Praktika zur Berufsorientierung oder als Teil einer Ausbildung. Ein reines Orientierungspraktikum wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten als kindergeldberechtigte Zeit anerkannt. Längere Praktika werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich dabei um einen Pflichtbestandteil einer geplanten oder bereits begonnenen Ausbildung handelt. In diesem Fall kann die Anrechnung bis zu 12 Monate betragen.

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Besondere Anforderungen gelten für Praktika, die im Ausland absolviert werden. Eine Anerkennung für den Kindergeldanspruch erfolgt hier nur unter der Bedingung, dass die entsprechenden Inhalte oder Erfahrungen nachweislich nicht durch ein vergleichbares Praktikum im Inland erworben werden können.

Durch die Veröffentlichung dieser Hinweise wird klargestellt, dass die lückenlose Dokumentation der Ausbildungsabschnitte und Übergangszeiten maßgeblich für den Erhalt der staatlichen Unterstützung bleibt. Der monatliche Betrag von 259 Euro stellt für viele junge Erwachsene eine wesentliche Grundlage zur Finanzierung des ersten Bildungsweges dar.

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