Kindergeld, BFH

Kindergeld: BFH entscheidet – Rettungssanitäter-Ausbildung zählt nicht

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof entscheidet: Eine Ausbildung unter einem Jahr beendet den Kindergeldanspruch nicht. Eltern profitieren von klaren Regeln.

BFH-Urteil: Kurze Rettungssanitäter-Ausbildung erhält Kindergeldanspruch
Ein Richterhammer auf einem Schreibtisch mit juristischen Dokumenten in einem Gerichtssaal als Symbol für ein BFH-Urteil. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einem am 30. Juli 2026 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts präzisiert. Die Richter am obersten deutschen Finanzgericht entschieden, dass eine rund dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nicht ausreicht, um den Status der Erstausbildung zu verbrauchen. Damit bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Eltern auch dann bestehen, wenn ihre Kinder nach einer solchen kurzzeitigen Qualifizierung bereits in Vollzeit arbeiten.

Rechtliche Einordnung der Ausbildungsdauer

Kern des am 22. April 2026 gefällten Urteils (III R 7/24) ist die Auslegung des Einkommensteuergesetzes, konkret des Paragrafen 32 Absatz 4 Satz 2. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld für volljährige Kinder nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen gewährt – insbesondere darf das Kind dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die 20 Wochenstunden überschreitet.

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass für die Anerkennung einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr erforderlich sei. Eine Ausbildung, die wie im vorliegenden Fall lediglich 520 Stunden umfasst und damit in etwa drei Monaten absolviert werden kann, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Richter betonten, dass eine derart kurze Qualifizierungsmaßnahme nicht den Charakter einer umfassenden beruflichen Erstausbildung besitze, die den weiteren Kindergeldanspruch während einer anschließenden Vollzeittätigkeit entfallen ließe.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

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Dem Urteil lag der Fall eines Vaters zugrunde, der für seine 21-jährige Tochter Kindergeld begehrte. Die junge Frau hatte nach ihrem Abitur und einem anschließenden Freiwilligendienst die 520-stündige Ausbildung zur Rettungssanitäterin erfolgreich durchlaufen. Im Anschluss an diese Ausbildung nahm sie eine Vollzeittätigkeit auf.

Die zuständige Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergeldes mit der Begründung eingestellt, dass die Tochter mit dem Abschluss der Sanitäter-Ausbildung ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen habe. Durch die darauffolgende Erwerbstätigkeit in Vollzeit sei der Anspruch gemäß der gesetzlichen Regelungen erloschen. Der Vater wehrte sich gegen diese Entscheidung und erhielt nun in letzter Instanz Recht.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Verwaltungspraxis

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Mit der Entscheidung wies der BFH die Revision der Familienkasse zurück. Das Gericht stellte fest, dass die kurzzeitige Qualifikation lediglich als Teilmaßnahme oder Vorbereitung zu werten sei, nicht aber als vollwertiger Berufsabschluss, der die Privilegierung des Kindergeldanspruchs beendet.

Die Bedeutung des Urteils geht über den Einzelfall hinaus, da der Bundesfinanzhof zeitgleich über fünf weitere, ähnlich gelagerte Fälle entschied. Damit schafft die Rechtsprechung eine klare Leitlinie für Eltern und Behörden, wie mit kurzen Ausbildungsabschnitten zwischen Schulabschluss und einer späteren, umfassenderen Berufsausbildung oder einem Studium umzugehen ist. Für viele betroffene Familien bedeutet dies eine finanzielle Entlastung, da kurzfristige Qualifizierungen in Gesundheits- oder Sicherheitsberufen nun nicht mehr zwangsläufig zum sofortigen Wegfall staatlicher Unterstützungsleistungen führen, solange die eigentliche berufsqualifizierende Phase noch nicht als beendet gilt.

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