KI-Verordnung: Betriebsräte haben Mitbestimmungsrecht nur bei Kontrolle
Veröffentlicht am: 13.08.2026 um 06:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Integration von KI-Agenten in betriebliche Abläufe wirft grundlegende Fragen zur Einbindung der Arbeitnehmervertretungen auf. Nach Einschätzung des Fachanwalts Volker Görzel besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz dieser Technologien ausschließlich dann, wenn eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorliegt. Görzel betonte, dass die europäische KI-Verordnung (AI Act) selbst keine eigenständige Grundlage für ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung schaffe.
Betriebliche Mitbestimmung im Fokus
Die rechtliche Einordnung des Fachanwalts unterstreicht, dass die Einführung von KI-Systemen nicht automatisch eine Beteiligung des Betriebsrats erzwingt. Maßgeblich bleibe die Frage, ob die technische Anwendung dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Damit bewegt sich der Einsatz von KI-Agenten im bewährten Rahmen des deutschen Arbeitsrechts, ohne dass durch die neue europäische Gesetzgebung zusätzliche Mitbestimmungstatbestände auf Unternehmensebene entstanden sind.
Parallel dazu bemüht sich die Politik um eine stärkere Sensibilisierung für die Auswirkungen der Technologie. So hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vor Kurzem eine arbeitspolitische KI-Erklärung veröffentlicht. An der Gestaltung dieser Leitlinien war unter anderem ZENIT als Mitglied des Fachbeirats und Geschäftsstelle des Zukunftszentrums KI NRW beteiligt, um praxisnahe Orientierungshilfen für die Gestaltung der Arbeitswelt zu bieten.
Neuer regulatorischer Rahmen in der EU
Auf europäischer Ebene hat sich die Rechtslage in den vergangenen Wochen konkretisiert. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geänderte EU-KI-Verordnung (EU) 2026/1744, auch bekannt als Digital Omnibus. Ergänzend dazu ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 das KI-Marktüberwachungs- und -implementierungsgesetz (KI-MIG) in Kraft. In diesem Zuge übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle der zentralen Marktüberwachungsbehörde für Künstliche Intelligenz.
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Die Verordnung sieht einen zeitlich gestuften Implementierungsprozess vor. Während grundlegende Regelungen bereits wirksam sind, werden spezifische Pflichten für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III der KI-Verordnung erst ab dem 2. Dezember 2027 verbindlich. Für KI-Systeme, die in bereits regulierten Produkten eingesetzt werden, greifen die entsprechenden Vorgaben ab dem 2. August 2028.
Schulungspflichten und Arbeitszeitrecht
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Förderung der KI-Kompetenz in Unternehmen. Gemäß Artikel 4 der KI-Verordnung sind Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenz ihrer Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu ergreifen. Fachjuristen weisen jedoch darauf hin, dass diese Vorschrift lediglich die Durchführung von Maßnahmen fordert, aber kein spezifisches Lernergebnis schuldet. Ein Verstoß gegen diese Förderungspflicht ist in Deutschland derzeit zudem nicht bußgeldbewehrt, da weder im KI-MIG noch in der EU-Verordnung ein entsprechender Bußgeldtatbestand vorgesehen ist.
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In Nordrhein-Westfalen startet am 1. September 2026 mit „AzubiTrain“ eine kostenfreie Basisschulung, die speziell darauf ausgerichtet ist, Auszubildende im Umgang mit Künstlicher Intelligenz zu qualifizieren. Für Unternehmen ist dabei die arbeitsrechtliche Einordnung solcher Fortbildungen relevant: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2021 (C-909/19) stellt klar, dass Pflichtfortbildungen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Dies gilt somit auch für Schulungen, die im Rahmen der durch die KI-Verordnung geforderten Kompetenzförderung angeordnet werden.
