KI-Haftung, Bußgelder

KI-Haftung: Bußgelder bis 35 Millionen ab August 2026

25.06.2026 - 17:21:01 | boerse-global.de

Verschärfte EU-Maschinenverordnung, erweiterte Barrierefreiheit und neue Haftungsrisiken bei Softwarefehlern verändern die Anforderungen für Betreiber grundlegend.

Neue EU-Vorschriften: Strengere Regeln für Anlagenbetreiber ab 2026
KI-Haftung - Moderner Aufzug mit leicht geöffneten Türen und beleuchtetem Bedienfeld, das Sicherheit und Barrierefreiheit symbolisiert. 25.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Europäische Verordnungen, erweiterte Barrierefreiheit und eine härtere Rechtsprechung bei Softwarefehlern verändern die Anforderungen grundlegend.

EU-Maschinenverordnung bringt strengere Dokumentation

Die neue EU-Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 tritt am 20. Januar 2027 in Kraft. Sie löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und betrifft unter anderem kraftbetätigte Anlagen im Gebäudebereich – etwa automatisierte Fenstersysteme.

Die Verordnung verschärft die Vorgaben für die Risikobeurteilung. Betreiber und Hersteller müssen detailliertere Nachweise über die Sicherheit der installierten Technik führen. Unabhängig davon bleibt die jährliche Prüfung nach den Arbeitsstättenregeln (ASR A1.6) für kraftbetätigte Komponenten verpflichtend.

Bei Kontrollen fallen häufig Mängel an Sicherheitseinrichtungen auf. Regelmäßige Wartungsintervalle sind daher entscheidend.

Barrierefreiheit wird 2026 zur Pflicht

Zum Jahresbeginn 2026 tritt die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in Kraft. Das erweiterte Benachteiligungsverbot betrifft dann auch private Anbieter von öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen.

Unternehmen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Barrieren abzubauen. Das hat direkte Auswirkungen auf Förderanlagen wie Aufzüge oder Treppenlifte.

Ausnahmen gibt es nur, wenn eine Umgestaltung unverhältnismäßig wäre – etwa bei tiefgreifenden baulichen Eingriffen. Dennoch empfiehlt sich eine systematische Prüfung und Dokumentation der Barrierefreiheit. Für Streitfälle ist eine Schlichtungsstelle vorgesehen, die künftig auch für Beschwerden gegen private Anbieter zuständig ist.

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Gerichte präzisieren Betreiberpflichten

Das Landgericht Frankenthal befasste sich im Mai 2026 mit der Verkehrssicherungspflicht in öffentlich zugänglichen Räumen. Betreiber müssen demnach nur eine angemessene Sichtprüfung ihrer Ausstattung vornehmen.

Eine Haftung für nicht erkennbare Mängel – im konkreten Fall eine scharfe Kante an einem Glas – wurde abgelehnt. Voraussetzung: Die Gefahr war für den Betreiber bei üblicher Sorgfalt nicht ersichtlich.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt die Sicherheitsleistung beim Einbau von Förderanlagen relevant. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte: Einmal rechtskräftig beschlossene Sicherheitsleistungen für Treppenlifte können nur unter schwerwiegenden neuen Umständen herabgesetzt werden.

Software und KI: Neue Haftungsrisiken

Bis zum 9. Dezember 2026 muss eine neue EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Sie weitet die Produkthaftung explizit auf Software aus. Betreiber oder Hersteller könnten dann leichter für Schäden haftbar gemacht werden, die durch fehlerhafte Algorithmen entstehen.

Für Künstliche Intelligenz greifen ab dem 2. August 2026 die strengen Governance-Auflagen des EU AI Acts. Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen – etwa zur vorausschauenden Wartung oder Steuerung sicherheitskritischer Anlagen – müssen Risikoanalysen und Kompetenznachweise für ihre Mitarbeiter vorlegen.

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Die Strafen sind empfindlich: Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 35 Millionen Euro oder einem prozentualen Anteil des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Versicherungsrecht: Fristen großzügiger auslegen

Das Oberlandesgericht München urteilte Ende 2025 zur Berufshaftpflichtversicherung: Ausschlussfristen für Schadensmeldungen sind einschränkend auszulegen. Eine Fünfjahresfrist nach Vertragsende ist zwar grundsätzlich als Risikobegrenzung wirksam.

Ein Versicherer darf sich jedoch nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Verspätung nicht verschuldet hat. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt beim Versicherten.

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