Kfz-Steuer für Schwerbehinderte: Welche Merkzeichen volle Befreiung ermöglichen
Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 11:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Laut einem Bericht vom 09.10.2026 erläutern Ratgeber die gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermäßigung oder vollständigen Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Menschen mit Behinderung sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt eine Person ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 nach § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert.
Der Schwerbehindertenausweis allein genügt für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile jedoch oft nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die im Ausweis eingetragenen Merkzeichen nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Ermäßigung
Nach § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) führt das Vorliegen bestimmter Merkzeichen zu einer Entlastung bei der Kfz-Steuer:
- Vollständige Steuerbefreiung: Gilt bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert).
- Steuerermäßigung von 50 Prozent: Wird Personen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) gewährt.
Bei den Merkzeichen G oder Gl besteht ein Wahlrecht: Berechtigte müssen sich zwischen der 50-prozentigen Steuerermäßigung und der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr mittels Wertmarke entscheiden. Bei den Merkzeichen H, Bl oder aG lassen sich die vollständige Kfz-Steuerbefreiung und die Wertmarke hingegen miteinander kombinieren.
Antragstellung und Vorgaben zur Fahrzeugnutzung
Das begünstigte Fahrzeug muss zwingend auf die berechtigte Person zugelassen sein. Die Beantragung der Steuervergünstigung erfolgt über das Zoll-Portal oder mittels des Formulars 3809 beim zuständigen Hauptzollamt.
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht für den Steuervorteil oft nicht — entscheidend sind die eingetragenen Merkzeichen. Wer H, Bl oder aG im Ausweis hat, kann die volle Kfz-Steuerbefreiung beantragen, bei G oder Gl sind es 50 Prozent. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag über das Zoll-Portal oder das Formular 3809 beim Hauptzollamt stellen — und welche Formfehler Sie vermeiden sollten. Kfz-Steuer-Leitfaden jetzt anfordern
Für die Nutzung des Fahrzeugs gelten gesetzliche Vorgaben. Angehörige dürfen das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug nach § 3a Abs. 3 KraftStG steuern, sofern die jeweilige Fahrt unmittelbar der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der berechtigten Person dient.
Die schwerbehinderte Person muss bei diesen Fahrten nicht zwingend im Fahrzeug mitfahren. Eine zweckfremde Nutzung – beispielsweise für einen eigenen Wochenendausflug von Angehörigen – führt dazu, dass die volle Kfz-Steuer für mindestens einen Monat nachgezahlt werden muss. Steuerschuldner bleibt in diesem Fall der Fahrzeughalter.
Zudem ersetzt die Kfz-Steuerbefreiung keinen Parkausweis. Spezielle Parkerleichterungen, wie der blaue EU-Parkausweis, müssen gesondert beantragt werden, was unter anderem bei den Merkzeichen aG oder Bl möglich ist.
Weitere Nachteilsausgleiche im Zusammenhang mit Merkzeichen
Neben den Regelungen zur Kfz-Steuer sind mit den Merkzeichen (wie G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl und RF) weitere Entlastungen verknüpft:
Angehörige dürfen das steuerbegünstigte Auto fahren — solange die Fahrt der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person dient. Ein eigener Wochenendausflug dagegen löst die volle Kfz-Steuer für mindestens einen Monat aus, und Steuerschuldner bleibt der Halter. Unser Leitfaden erklärt, welche Nutzungen erlaubt sind und wie Sie das Nachzahlungsrisiko vermeiden. Leitfaden zur erlaubten Fahrzeugnutzung sichern
- Öffentlicher Nahverkehr: Die Wertmarke für den Nahverkehr kostet 2026 regulär 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Kostenfrei ist sie unter anderem bei den Merkzeichen H und Bl sowie beim Bezug von Sozialleistungen erhältlich.
- Begleitperson: Das Merkzeichen B berechtigt nach § 228 SGB IX eine Begleitperson zur kostenlosen Mitfahrt im innerdeutschen Nah- und Fernverkehr.
- Rundfunkbeitrag: Das Merkzeichen RF senkt den Beitrag auf ein Drittel, was einem Betrag von 6,12 Euro pro Monat entspricht; hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
- Einkommensteuer: Der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG liegt bei einem GdB von 50 bei 1.140 Euro pro Jahr. Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich.
- Grundsicherung: Das Merkzeichen G begründet bei Bezug von Grundsicherung nach § 30 Abs. 1 SGB XII einen finanziellen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelbedarfsstufe.

