Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Wann Angehörige das Auto nutzen dürfen
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 17:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Steuerliche Erleichterungen bei der Kraftfahrzeugsteuer entlasten Menschen mit Behinderungen finanziell, sind jedoch an strenge gesetzliche Auflagen gebunden.
Ratgeber erläutern in aktuellen Überblicken die steuerlichen Begünstigungen für entsprechende Kraftfahrzeuge und klären die rechtlichen Grenzen für Fahrten durch Angehörige auf. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Umständen Dritte das auf eine schwerbehinderte Person zugelassene Fahrzeug rechtssicher nutzen können.
Gesetzliche Vorgaben für Fahrten durch Dritte
Ein steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug darf nach § 3a Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes grundsätzlich auch von Angehörigen gesteuert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die jeweilige Fahrt unmittelbar der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der anspruchsberechtigten Person dient.
Die berechtigte Person selbst muss bei diesen Fahrten nicht zwingend im Fahrzeug mitfahren; Versorgungsfahrten oder Erledigungen für den Haushalt sind abgedeckt.
Reine Privatfahrten von Angehörigen, wie etwa ein eigenständiger Wochenendausflug, stellen hingegen eine zweckfremde Nutzung dar. Ein solcher Verstoß führt dazu, dass die volle Kraftfahrzeugsteuer für mindestens einen Monat nachgezahlt werden muss.
Steuerschuldnerin bleibt in diesem Fall unverändert die Fahrzeughalterin. Gesetzlich ist zudem vorgeschrieben, dass jede zweckfremde Nutzung dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich gemeldet werden muss.
Merkzeichen bestimmen den Umfang der Begünstigung
Ein anerkannter Schwerbehindertenausweis – der ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 nach § 2 Abs. 2 SGB IX ausgestellt wird – genügt für steuerliche Kfz-Vergünstigungen allein nicht. Maßgeblich sind die eingetragenen Merkzeichen gemäß § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung.
Eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer greift bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert). Eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent sieht § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für die Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) vor.
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Liegen die Merkzeichen G oder Gl vor, besteht ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr mittels Wertmarke. Bei den Merkzeichen aG, H oder Bl können beide Vergünstigungen nebeneinander kombiniert werden.
Voraussetzung für sämtliche Erleichterungen ist, dass das Fahrzeug direkt auf die berechtigte Person zugelassen ist. Der Antrag muss beim Hauptzollamt eingereicht werden, was über das Zoll-Portal oder mittels des Formulars 3809 möglich ist.
Weitere Nachteilsausgleiche und Pauschbeträge
Über die Kfz-Steuer hinaus greifen je nach Einstufung weitere finanzielle Entlastungen. Beim öffentlichen Nahverkehr beträgt der Eigenanteil für die Wertmarke im Jahr 2026 regulär 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate; kostenlos ist sie unter anderem bei den Merkzeichen H und Bl oder beim Bezug von Grundsicherung.
Mit dem Merkzeichen B darf eine Begleitperson nach § 228 SGB IX ohne zusätzliche Wertmarke im innerdeutschen Nah- und Fernverkehr kostenlos mitfahren.
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Ein blauer EU-Parkausweis kann bei Merkzeichen wie aG oder Bl gesondert beantragt werden. Zudem ermöglicht das Vorliegen der Merkzeichen aG, Bl oder H eine genehmigungsfreie Erstattung ambulanter Fahrten im Rahmen der Krankenbeförderung, ausgenommen hiervon sind Krankentransportwagen (KTW).
Im Einkommensteuerrecht staffelt § 33b EStG den Behinderten-Pauschbetrag ab einem GdB von 20 (384 Euro jährlich) über einen GdB von 50 (1.140 Euro) bis hin zu einem GdB von 100 (2.840 Euro).
Bei Vorliegen der Merkzeichen H, Bl oder TBl beläuft sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro. Angaben des Sozialverbands VdK zufolge übermitteln die Versorgungsämter die relevanten Daten zum Grad der Behinderung seit 2026 digital an die Finanzverwaltung.
Weitere Nachteilsausgleiche umfassen einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelbedarfsstufe bei Merkzeichen G in der Grundsicherung nach § 30 Abs. 1 SGB XII sowie die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 6,12 Euro bei Zuerkennung des Merkzeichens RF auf gesonderten Antrag.

