Kaufpreisaufteilung: Neuer § 6f EStG endet Finanzamt-Streit ab 2027
03.07.2026 - 04:33:20 | boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof präzisiert die Grundstückszurechnung bei Treuhandmodellen – parallel dazu bringt der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 weitreichende Neuerungen.
BFH konkretisiert Treuhand-Regeln
Der Bundesfinanzhof hat am 2. Juli 2026 ein Urteil zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Treuhandkonstellationen veröffentlicht. Die Entscheidung vom 25. März 2026 (Az. II R 30/25) stellt klar: Eine treuhänderische Anteilshaltung führt nicht automatisch dazu, dass ein Grundstück einer Personengesellschaft nicht mehr zugerechnet wird.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG seien in solchen Fällen nicht erfüllt, so das Gericht. Allerdings kann der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG greifen. Das zwingt Steuerberater und Unternehmen bei Umstrukturierungen zu einer genauen Prüfung der Beteiligungsverhältnisse.
JStG 2026: Kaufpreisaufteilung wird standardisiert
Ende Mai 2026 legte die Regierung den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor. Ein Kernpunkt: die Einführung des § 6f EStG. Die Norm schafft eine gesetzliche Grundlage für die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Bisher führte die Trennung von Boden- und Gebäudewert regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt.
Ab 2027 steigen zudem die Nachzahlungszinsen. Der § 238 AO sieht eine Anhebung von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat vor – das entspricht jährlich 3,6 Prozent. Und ab 2029 soll die umsatzsteuerliche Organschaft nur noch auf Basis einer expliziten Erklärung möglich sein.
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Preise steigen – Forderungen nach Entlastung
Die Immobilienpreise zogen im ersten Quartal 2026 um 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr an. Für das Gesamtjahr rechnet der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) mit einem weiteren Plus von rund 3 Prozent.
Der Verband schlägt Alarm: Seit 2018 stiegen die Preise um etwa 7 Prozent stärker als die verfügbaren Einkommen. Der Wohnraumbedarf ist bundesweit nur zu rund 58 Prozent gedeckt. Der BVR fordert daher eine Senkung der Grunderwerbsteuer, die in einigen Ländern bis zu 6,5 Prozent beträgt.
Im Raum stehen Freibeträge für den Ersterwerb, niedrigere Steuersätze bei Eigennutzung und gezielte Entlastungen für junge Familien.
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Wartungserlass verschärft Regeln für Baulandverkäufe
Die Finanzverwaltung reagiert mit administrativen Richtlinien. Ein Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien vom 21. April 2026 führt einen Umwidmungszuschlag von 30 Prozent ein. Er greift bei Verkäufen nach Umwidmung in Bauland – für Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 und Veräußerungen ab dem 1. Juli 2025.
Der Zuschlag ist auf die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten gedeckelt. Zudem verschärfen sich die Kriterien für den gewerblichen Grundstückshandel: Eine Veräußerungsabsicht kann nun auch dann vorliegen, wenn sie erst später entsteht.
