Kapitalerträge: Haufe aktualisiert Kommentierung zu § 20 EStG
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Fachportal Haufe hat am 26. Juli 2026 die fachliche Kommentierung zu zentralen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie zu damit verbundenen umsatzsteuerlichen Aspekten aktualisiert. Die Überarbeitung umfasst wesentliche Erläuterungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen, zur Einordnung freiberuflicher Einkünfte und zur steuerlichen Behandlung von Geschäftsführerbezügen.
Neuerungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen
Im Rahmen der Aktualisierungen, die unter anderem auf den Kommentierungen von Littmann, Bitz und Pust basieren, wurden detaillierte Erläuterungen zu § 20 EStG veröffentlicht. Im Juni 2026 wurde klargestellt, dass Rückzahlungen von Nennkapital nach der Auflösung einer Körperschaft oder einer Kapitalherabsetzung grundsätzlich nicht als Gewinnausschüttung zu werten sind. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es sich um umgewandelte Gewinnrücklagen gemäß § 28 KStG handelt.
Hinsichtlich der Vermögensübertragungen an Anteilseigner von Körperschaften nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG wird betont, dass diese Leistungen wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sein müssen. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen diese Erträge einem Abgeltungsteuersatz von 25 %. In der Kommentierung wird zudem auf eine weite Auslegung hingewiesen: Ausschüttungen einer Stiftung an Destinatäre gelten demnach als Kapitalerträge, sofern sie aus Erträgen gespeist werden. Hierbei wird auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2024 (VIII R 25/21) Bezug genommen.
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Anforderungen an stille Gesellschaften und den Zufluss von Einnahmen
Ein weiterer Schwerpunkt der im Juni 2026 aktualisierten Kommentierungen liegt auf der stillen Gesellschaft nach den §§ 230–237 HGB. Diese wird als Innengesellschaft definiert, bei der die Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Für die steuerliche Anerkennung ist eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung zwingend erforderlich. Eine jederzeit widerrufliche Beteiligung wird nach geltender Rechtsprechung nicht anerkannt.
Bezüglich des Zeitpunkts der Besteuerung von Kapitaleinnahmen bleibt die wirtschaftliche Verfügungsmacht entscheidend (§ 11 Abs. 1 EStG). Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt bereits die Beschlussfassung über eine Ausschüttung als Zufluss. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug verweist die Kommentierung auf § 20 Abs. 3a EStG. Solche Korrekturen werden erst in dem Jahr wirksam, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden. Sollte sich eine auszahlende Stelle weigern, eine Korrektur vorzunehmen, bleibt dem Steuerpflichtigen laut den Expertenkommentaren nur der zivilrechtliche Weg, sofern eine entsprechende Bescheinigung über die Nichtvornahme vorliegt.
Steuerliche Vorgaben für Geschäftsführer und freie Berufe
Die Kommentierung befasst sich zudem intensiv mit der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen. Um einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorzubeugen, muss die Gesamtausstattung einem Fremdvergleich standhalten. Überstundenvergütungen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- or Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten dem Grunde nach als vGA. Für Tantiemen gelten spezifische Obergrenzen: Sie dürfen maximal 25 % der Gesamtbezüge und 50 % des Jahresüberschusses betragen.
Im Bereich der freiberuflichen Einkünfte (§ 18 EStG) wird auf die engen Wechselwirkungen zum Umsatzsteuerrecht hingewiesen. Während Heilberufe unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt für Zahntechniker sowie für die Überlassung von Urheberrechten ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Freiberufler haben zudem die Möglichkeit, die Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu beantragen. Bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs in eine Kapitalgesellschaft ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erforderlich, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Wahlrechte zur Buchwertfortführung bestehen.
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Abschließend wird in den aktualisierten Fachbeiträgen auf die Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften hingewiesen. Die zuvor geltende Grenze von 20.000 Euro, die mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt worden war, wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 gestrichen.
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