Jahressteuergesetz 2026: Organschaft nur noch auf Antrag ab 2029
Veröffentlicht am: 02.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium hat am 19.05.2026 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben sieht eine Reihe tiefgreifender Änderungen im deutschen Steuerrecht vor, wobei ein besonderer Fokus auf neuen Pflichtangaben für Rechnungen liegt. Mit dem Entwurf reagiert der Gesetzgeber auf aktuellen Anpassungsbedarf in der Steuerverwaltung und im Unternehmenssektor. Die Verbändeanhörung zu den geplanten Maßnahmen wurde bereits bis zum 12.06.2026 durchgeführt. Experten erwarten den finalen Gesetzesbeschluss gegen Ende des Jahres 2026.
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft ab 2029
Eine der wesentlichsten strukturellen Änderungen betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. Nach den aktuellen Plänen soll das bisherige System, bei dem eine Organschaft automatisch mit der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung entsteht, grundlegend reformiert werden. Künftig sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft nur noch auf Antrag des Organträgers eintreten.
Diese Neuregelung sieht die Einführung eines neuen § 2c im Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Die Umstellung ist für den 01.01.2029 geplant, wobei Unternehmen entsprechende Erklärungen bereits ab dem 01.07.2028 abgeben können sollen. Mit diesem Systemwechsel geht eine Abkehr von der bisherigen Automatik einher, was die Planungssicherheit für Konzerne erhöhen könnte. Zudem sieht der Entwurf spezifische Korrektur-, Zins- und Haftungsregelungen für den Fall vor, dass eine Organschaft fehlerhaft angenommen wurde. Sofern keine Steuerausfälle entstanden sind, soll bei einem gemeinsamen Antrag der Beteiligten auf eine Rückabwicklung verzichtet werden können.
Verdopplung der Nachzahlungszinsen und digitale Verfahren
Ein weiterer für die Unternehmenspraxis relevanter Aspekt ist die geplante Anpassung der Verzinsung. Der Entwurf sieht vor, dass sich die Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2027 deutlich erhöhen. Der Zinssatz soll demnach auf 3,6 % pro Jahr steigen, was einem monatlichen Zinssatz von 0,3 % entspricht. Damit würde sich der aktuelle Zinssatz verdoppeln.
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Parallel dazu plant der Gesetzgeber eine stärkere Digitalisierung der Kommunikation zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen. Im Bereich der Vorsteuervergütung ist vorgesehen, die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden künftig ohne die explizite Zustimmung der Beteiligten durchzuführen. Dies soll die Verwaltungsabläufe beschleunigen und den bürokratischen Aufwand reduzieren.
Anpassungen im E-Commerce und Wegfall von Befreiungen
Für den Bereich des grenzüberschreitenden Handels und digitaler Dienstleistungen hält der Entwurf ebenfalls Neuerungen bereit. Ab dem 01.01.2027 sollen neue Regelungen für Fernverkäufe und digitale Leistungen in Kraft treten. Auch für Konsignationslager sind Anpassungen vorgesehen, die jedoch zunächst befristet eingeführt werden sollen.
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Zudem plant der Gesetzgeber Einschnitte bei bestehenden Steuerbefreiungen. So soll die Umsatzsteuerbefreiung für Teilleistungen der Deutschen Post gestrichen werden. Diese Maßnahme könnte Auswirkungen auf die Preisgestaltung im Bereich der Postdienstleistungen für Geschäftskunden haben. Da der Gesetzesbeschluss erst für das Ende des laufenden Jahres erwartet wird, bleibt Unternehmen noch ein Zeitfenster, um ihre Prozesse auf die ab 2027 und 2029 greifenden Änderungen vorzubereiten. Fachleute raten dazu, insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungsstellung und die künftigen Antragsfristen für Organschaften frühzeitig in die Compliance-Systeme zu integrieren.
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