Jahressteuergesetz, Forschungszulage

Jahressteuergesetz 2026: Forschungszulage steigt auf 25 Mio. Euro

04.06.2026 - 03:51:45 | boerse-global.de

Finanzgericht Düsseldorf stärkt Profisportler bei Ausrüster-Boni. Das Jahressteuergesetz 2026 bringt neue Regeln für Organschaft und Forschungszulage.

Novo Nordisk Juggles Share Buybacks and Pipeline Hype as CagriSema Data Approaches - Bild: über boerse-global.de
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Ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und das neue Jahressteuergesetz 2026 bringen weitreichende Änderungen für Sportler, Unternehmer und Kleinunternehmer.

Gerichtsurteil: Sportausrüstung bleibt steuerfrei

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 31. März 2026 (Az. 10 K 48/25 E, G) grundlegende Klarheit zur Besteuerung von Profisportlern geschaffen. Im konkreten Fall ging es um einen Fußballprofi, der im Rahmen eines Ausrüstervertrags leistungsabhängige Boni erhielt.

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Die Richter entschieden: Diese Bonuszahlungen sind als „sonstige Einkünfte" nach Paragraf 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten – nicht als gewerbliche Einkünfte. Entscheidend war, dass die Boni direkt an sportliche Erfolge gekoppelt waren und nicht an gesondert vergütete Werbeleistungen.

Besonders relevant für alle Sportler: Die bereitgestellte Sportausrüstung gilt als Arbeitsmittel. Da die Gegenstände beruflich genutzt werden, entsteht daraus kein steuerpflichtiger Vorteil. Das Gericht hob den ursprünglichen Gewerbesteuerbescheid auf.

Jahressteuergesetz 2026: Das ändert sich

Das Bundesfinanzministerium hat den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt – nach einem Diskussionsentwurf vom 19. Mai folgte am 26. Mai der formelle Referentenentwurf.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Umsatzsteuer-Organschaft: Ab 1. Januar 2029 wird ein Antragsverfahren eingeführt. Künftig können auch Personengesellschaften als Organgesellschaften fungieren.
  • Forschungszulage: Die Bemessungsgrenze steigt rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf 25 Millionen Euro.
  • Quellensteuer: Das Entlastungsverfahren wird vereinfacht, eine neue Freigrenze von 100.000 Euro tritt in Kraft.
  • Zinssätze: Ab 2027 sinkt der monatliche Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen auf 0,30 Prozent.

Das Bundeskabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 behandeln. Das Gesetz könnte noch vor Jahresende in Kraft treten.

Kleinunternehmer: Neue Grenzen beachten

Für Selbstständige und Freiberufler mit geringeren Umsätzen gelten seit dem 1. Januar 2025 bereits angepasste Regeln. Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz erlaubt den Verzicht auf die Umsatzsteuer – allerdings mit klaren Grenzen.

Die aktuellen Schwellenwerte: 22.000 Euro im Vorjahr, 50.000 Euro im laufenden Jahr. Wird die 50.000-Euro-Grenze überschritten, muss sofort zur Regelbesteuerung gewechselt werden. Der Vorteil: Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Voranmeldungen. Der Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich.

Für Unternehmen mit EU-weiten Geschäften gilt zudem eine neue Regelung: Bei einem Gesamtumsatz von bis zu 100.000 Euro im B2C-Bereich greifen vereinfachte Vorschriften.

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Versteckte Risiken bei Umsatzsteuer und Zoll

Wer international agiert oder konzernweit Ausrüstung verteilt, sollte die Verrechnungspreise genau im Blick behalten. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 (C-603/24) klargestellt: Verrechnungspreisanpassungen können als nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage gewertet werden.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Juli 2025 entschieden: Nachträgliche Preiserhöhungen innerhalb eines Konzerns können auf eine preisbeeinflussende Beziehung hindeuten. Das gefährdet den angemeldeten Zollwert – mit möglichen Nachzahlungen für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer.

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