Jahressteuergesetz, Forschungszulage

Jahressteuergesetz 2026: Forschungszulage steigt auf 25 Millionen Euro

03.06.2026 - 15:02:05 | boerse-global.de

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 bringt Änderungen bei Kaufpreisaufteilung, Forschungszulage und CO2-Kosten für Vermieter.

Jahressteuergesetz 2026: Forschungszulage steigt auf 25 Millionen Euro - Bild: über boerse-global.de
Jahressteuergesetz 2026: Forschungszulage steigt auf 25 Millionen Euro - Bild: über boerse-global.de

Die Pläne umfassen weitreichende Neuerungen – von der Kaufpreisaufteilung bis zur Forschungszulage.

Neue Regeln für die Kaufpreisaufteilung

Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die erstmalige gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises bei bebauten Grundstücken. Künftig soll die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden vorrangig sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, greift das Verhältnis der Verkehrswerte.

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Das Kabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 beraten. Die meisten Regelungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft.

Forschungszulage steigt deutlich

Die Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben. Die Fördergrenze steigt von 15 auf 25 Millionen Euro. Für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, eine erfreuliche Nachricht.

Zudem plant die Regierung eine Anhebung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Ab 2027 steigt der monatliche Satz von 0,15 auf 0,30 Prozent.

Abschreibung bleibt das wichtigste Steuersparmodell

Für Vermieter, die ihre Einkünfte für 2026 berechnen, gilt weiterhin das Prinzip der Werbungskosten. Abzugsfähig sind unter anderem Hypothekenzinsen, Instandhaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen und Verwaltungskosten.

Die lineare AfA bleibt das zentrale Instrument zur Steuerentlastung:

  • Neubauten ab 1. Januar 2023: 3 Prozent pro Jahr
  • Gebäude von 1925 bis 2022: 2 Prozent
  • Gebäude vor 1925: 2,5 Prozent

Eine degressive Abschreibung von 5 Prozent ist für Projekte möglich, deren Bau zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begann.

Die 15-Prozent-Regel beachten

Die sogenannte 15-Prozent-Regel für anschaffungsnahe Herstellungskosten bleibt in Kraft. Übersteigen Renovierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent des Gebäudewerts, können sie nicht sofort abgesetzt werden. Sie müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

CO2-Kosten: Vermieter zahlen bald mehr

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt neue Belastungen. Vermieter sollen künftig stärker zu den Heizkosten beitragen – besonders bei Öl- und Gasheizungen. Das bestehende CO2-Kostenaufteilungsgesetz sieht ein Zehn-Stufen-Modell vor. Bei Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz können Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen.

Die ursprünglich geplante 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen könnte entfallen. Dafür müssen neue Öl- und Gasheizungen ab dem 1. Januar 2029 schrittweise CO2-neutrale Brennstoffe nutzen.

Steuerliche Anreize für Sanierungen

Für energetische Modernisierungen gibt es weiterhin Steueranreize von bis zu 40.000 Euro über drei Jahre. Voraussetzung: Das Gebäude ist älter als zehn Jahre, und die Maßnahmen werden vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen.

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Fristen und Freibeträge 2026

Für Immobilienbesitzer und Rentner gelten 2026 wichtige Termine:

  • 31. Juli 2026: Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (ohne Steuerberater)
  • 1. März 2027: Abgabefrist mit Steuerberater

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen diesen Betrag übersteigt.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem die sogenannte Aktivrente: Rentner dürfen bis zu 2.000 Euro monatlich aus Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen. Die Rente selbst bleibt davon unberührt.

Grundsteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Grundsteuerreform wird weiter umgesetzt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2025 bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells, das in elf Bundesländern angewendet wird.

Vermieter dürfen die Grundsteuer B weiterhin als Betriebskosten auf Mieter umlegen – sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält.

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