Investitionsabzugsbetrag, BFH

Investitionsabzugsbetrag: BFH verlangt Hinzurechnungen bei 200.000-Euro-Grenze

Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 23:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der BFH entschied, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der 200.000-Euro-Grenze für den Investitionsabzugsbetrag mitzählen.
Ein minimalistischer, aufgeräumter Schreibtisch mit einem leeren Buch und einem Füllfederhalter bei natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) entscheidet der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen über das Einhalten der gesetzlichen Höchstgrenze. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. III R 38/23) klargestellt, wie das Fachportal ntg24.de in einem Bericht vom 16. Oktober 2026 darlegte.

Für die Anwendung der gesetzlichen Grenze ist demnach nicht der Steuerbilanzgewinn ausschlaggebend, sondern das steuerliche Ergebnis nach allen gesetzlich vorgeschriebenen Hinzurechnungen.

Streitfall um Hinzurechnung der Gewerbesteuer

Hintergrund des Verfahrens war der Fall einer Lebensmitteleinzelhändlerin, die für geplante betriebliche Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro geltend machen wollte.

Das Instrument ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern, bis zu 50 Prozent des erwarteten Investitionsvolumens bereits vorab gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der maßgebliche Gewinn die Grenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr des Abzugs nicht überschreitet.

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Im konkreten Fall wies die Unternehmerin einen Steuerbilanzgewinn von rund 199.300 Euro aus und lag damit auf den ersten Blick knapp unterhalb des Schwellenwerts. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte bei der Prüfung jedoch die nicht abziehbare Gewerbesteuer und rechnete einen Betrag von rund 10.200 Euro außerbilanziell hinzu.

Durch diese Korrektur erhöhte sich der steuerliche Gewinn auf rund 209.800 Euro. Da die Grenze von 200.000 Euro damit überschritten war, versagte die Finanzverwaltung die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vollständig.

Finanzgericht und Bundesfinanzhof mit gegensätzlicher Auffassung

Die gerichtliche Klärung durchlief zwei Instanzen mit gegensätzlichen Ergebnissen. Zunächst gab das Finanzgericht der Klage der Einzelhändlerin statt und stützte damit die Rechtsansicht, dass der Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Anpassungen maßgebend sei.

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung der Vorinstanz jedoch auf und wies die Klage der Unternehmerin ab. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter müssen außerbilanzielle Korrekturen zwingend in die Berechnung der Gewinngrenze einfließen.

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Der steuerliche Gewinn bilde die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im steuerrechtlichen Sinne ab, weshalb Hinzurechnungen wie die nicht abziehbare Gewerbesteuer nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Relevanz für betriebliche Investitionsplanungen

Die Entscheidung schafft Klarheit über die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzugsbetrag. Für Betriebe, deren Steuerbilanzgewinn sich nahe der Schwelle von 200.000 Euro bewegt, ist die Berücksichtigung aller außerbilanziellen Positionen von zentraler Bedeutung.

Führen gesetzliche Hinzurechnungen dazu, dass das steuerliche Gesamtergebnis die Grenze auch nur geringfügig übersteigt, entfällt der Abzug von bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für das betreffende Jahr vollständig.

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