Insolvenz-Krise: Geschäftsführer haften für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 18:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Phase vor einem Insolvenzantrag sehen sich Geschäftsführer zunehmend mit verschärften straf- und zivilrechtlichen Risiken konfrontiert. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Aktuelle juristische Bewertungen unterstreichen, dass eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (§ 266a StGB) bereits dann begründet sein kann, wenn die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig geleistet werden – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen die Löhne an die Belegschaft tatsächlich noch ausgezahlt hat.
Strafrechtliche Konsequenzen und die Rolle des Vorsatzes
Die rechtlichen Folgen einer versäumten Beitragsabführung sind erheblich. Laut geltender Rechtslage und Expertenberichten drohen Geschäftsführern bei vorsätzlichem Handeln Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren. Selbst wenn lediglich Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder entsprechende Geldstrafen vor.
Die Strafbarkeit entfällt in der Regel nur dann, wenn eine absolute Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dies gilt jedoch unter der strengen Voraussetzung, dass diese Zahlungsunfähigkeit nicht pflichtwidrig durch den Geschäftsführer selbst herbeigeführt wurde.
In einem solchen Krisenszenario ist die Unternehmensleitung zudem zwingend zur Aufstellung einer detaillierten Liquiditätsplanung verpflichtet, um den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu genügen.
Wer sich mit der korrekten Abführung von Sozialabgaben befasst, sollte die geltenden Grenzwerte genau kennen, um finanzielle Fehlplanungen zu vermeiden. Dieser kostenlose Überblick liefert alle aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen sowie praktische Rechenbeispiele für die sichere Gehaltsabrechnung. Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen kostenlos herunterladen
Zivilrechtliche Durchgriffshaftung und steuerliche Folgen
Neben dem Strafrecht greift auch die zivilrechtliche Haftung unmittelbar in das Privatvermögen der Verantwortlichen ein. Geschäftsführer haften persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile.
Diese Durchgriffshaftung stellt sicher, dass Gläubiger – in diesem Fall die Sozialversicherungsträger – direkt auf das Privatvermögen des Managements zugreifen können, wenn die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Zusätzlich zu diesen Risiken droht eine Steuerhaftung gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO). Dies erweitert den Kreis der potenziellen Gläubiger um die Finanzbehörden, was die finanzielle Bedrohung für die betroffenen Personen in der Unternehmenskrise weiter verschärft.
Strenge Fristen und Zahlungsverbote nach der Insolvenzordnung
Sobald ein Unternehmen die Insolvenzreife erreicht hat, sieht die Insolvenzordnung (InsO) engmaschige Handlungspflichten vor. Bei einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO muss der Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Wochen gestellt werden. Liegt eine Überschuldung gemäß § 19 InsO vor, gewährt der Gesetzgeber eine Frist von maximal 6 Wochen.
Mit dem Eintritt der Insolvenzreife greifen zudem die Beschränkungen des § 15b InsO. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Zahlungen nur noch vorgenommen werden, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.
Verstöße gegen dieses Zahlungsverbot führen zu einer Außenhaftung: Gegenüber sogenannten Altgläubigern haften Geschäftsführer für den entstandenen Quotenschaden, während sie gegenüber Neugläubigern für den Vertrauensschaden einstehen müssen.
Viele Arbeitgeber riskieren unbewusst hohe Nachzahlungen bei der Abrechnung ihrer Belegschaft, was gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten existenzbedrohend sein kann. Dieses kostenlose Handbuch zeigt, wie Sie Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnen und durch rechtssichere Gehaltsextras unnötige Abgaben vermeiden. Lohnnebenkosten-Handbuch jetzt gratis sichern
Fortbestehen der Haftung trotz Amtsniederlegung
Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass eine Niederlegung des Mandats die persönliche Haftung für bereits eingetretene Pflichtverletzungen beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) jedoch klar, dass die Haftung nicht mit der Amtsniederlegung endet.
Verantwortlichkeiten, die während der aktiven Zeit als Geschäftsführer begründet wurden, bleiben somit auch nach dem Ausscheiden aus der Position bestehen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer frühzeitigen und rechtssicheren Krisenbewältigung, um langfristige persönliche Konsequenzen zu vermeiden.
